Mit Einführung der einheitlichen Beitragssätze haben diese ihre Funktion als zentrales Differenzierungsmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung weitgehend verloren. Umso bedeutsamer wird die Werbung mit Testergebnissen. Wie in anderen Branchen auch orientieren sich Kunden im Rahmen ihrer Kaufentscheidungen – insbesondere bei komplexen Dienstleistungen – an Vergleichsuntersuchungen und ihren Ergebnissen.
Orientierung für den Verbraucher können Testergebnisse allerdings nur bieten, wenn sie wahrheitsgemäß wiedergegeben werden.
Mit nun vollständig vorliegenden Urteilen haben zwei Landgerichte Krankenkassen irreführende Testurteil-Werbung untersagt. Das Landgericht Dortmund untersagte einer Krankenkasse, sich unter Bezugnahme auf den Krankenkassentest einer Finanzzeitschrift als „Bester Mehr-Leister“ unter 140 regional tätigen Krankenkassen zu bezeichnen. Denn tatsächlich war sie nur eine der besten Mehr-Leister, weil sie sich den ersten Platz mit mehreren Krankenkassen, die dieselbe Punktzahl erreicht hatten, teilen musste. Zudem verwies die Krankenkasse darauf, bereits beim großen Vergleichstest im Vorjahr als „Service-Champion“ ausgezeichnet worden zu sein. Sie verschwieg allerdings, dass sie zwar im Vergleichsjahr in der Rubrik „Service-Champion“ den ersten Platz belegt, in dem aktuellen Test aber nur den vierten Platz erreicht hatte (LG Dortmund, Urteil vom 07.10.2010, Az. 18 O 49/10).
Eine Betriebskrankenkasse warb ebenfalls im Internetauftritt und in Pressemitteilungen unter Bezugnahme auf den Krankenkassentest einer großen Finanzzeitung. Die Krankenkasse war zwar in verschiedenen Unterkategorien als erste Krankenkasse platziert, belegte aber insgesamt den vierten Rang. Trotzdem bezeichnete sie sich als beste Krankenkasse, u. a. in Pressemitteilungen, in denen sie behauptete, dass sie als bundesweit aktive Krankenkasse die beste Leistung aller Krankenkassen in Deutschland biete. Diese ganz klar unzutreffende Aussage verbot das Landgericht Hamburg als irreführende Werbung (LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010, Az. 315 O 58/10 – nicht rechtskräftig). Krankenkassen, die Testergebnisse „schönen“, verlieren nicht nur beim Kunden an Glaubwürdigkeit, sondern verschaffen sich auch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor den eigentlichen Testsiegern.
ck
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