In einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 137/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch eine indirekte Werbung für Zigaretten gegen das Tabakwerbeverbot verstößt. Der Tabakkonzern BAT hatte im Rahmen einer Imagekampagne seines Unternehmens unter einem allgemeinen Werbetext eine Aufzählung seiner Zigarettenmarken abgedruckt. In dem Werbetext stellte BAT sein besonderes soziales Engagement im Zusammenhang mit Zigaretten heraus.
Auch wenn die Aufzählung der Zigarettenmarken am Ender der Anzeige kleiner dargestellt war als der übrige Text, sah der BGH hierin einen Wettbewerbsverstoß. Mit der Anzeige wurde nach Ansicht des BGH nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Denn durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige konnte der Leser die angepriesenen Vorzüge konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung für die Zigarettenmarken gegeben. Dies reicht nach Auffassung des BGH für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots aus.
(cb)
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