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Gesundheit

Botox war gestern… Landgericht verbietet Werbung für Botox-Party bei Zahnärzten

„Tuppern war gestern…“ – unter diesem Motto luden zwei Zahnärzte ihre Patienten zu einer Botox-Party ein. Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit erheblichen Nebenwirkungen, das in den letzten Jahren allerdings vermehrt zur Faltenbehandlung eingesetzt wird.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Anzeige unter mehreren Gesichtspunkten: Werbung dieser Art vermittelt nach ihrer Auffassung den Eindruck einer geselligen Veranstaltung ähnlich einer „Tupper-Party.“ Die Wirkung von Botox wird verharmlost, obwohl allein in der sogenannten Roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen.

BGH: Auch bei in der Arztpraxis angewendeten Arzneimitteln gilt das Zuweisungsverbot zwischen Apotheker und Arzt

Mit seiner erst in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seine strenge Linie hinsichtlich Zuweisungen von Patienten beziehungsweise Rezepten fort (BGH, Urteil vom 18.06.2015, I ZR 26/14).

Geklagt hatte ein Apotheker gegen seinen Mitbewerber, der verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Hepatitis C direkt in einer Arztpraxis abgab; umgekehrt leitete die Arztpraxis die Rezepte direkt an die Apotheke weiter. Die Patienten, die mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren, mussten die Apotheke selbst also gar nicht aufsuchen.

Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung – Wettbewerbszentrale beanstandet TV-Spots – Beschwerden aus der Wirtschaft führten zur Aufdeckung von Verbrauchertäuschung

Die Wettbewerbszentrale ist jüngst gegen mehrere TV-Spots vorgegangen, in denen in irreführender oder sonst wettbewerbswidriger Weise für Arzneimittel geworben wurde. Die Beschwerden über die Wettbewerbsverstöße hatte die Wettbewerbszentrale zuvor aus der Wirtschaft selbst erhalten. Häufig sind Einhaltung der Wettbewerbsregeln und Sicherung fairen Wettbewerbs ohne die Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht möglich.

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Deutsches Preisrecht für niederländische Apotheke? – Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer niederländischen Apotheke nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin in diesem Verfahren ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts und betreibt eine Vollsortiment-Apotheke, die Arzneimittel hauptsächlich auf Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, Internet) per Kurierdienst an Kunden liefert.

Rückblick: Wettbewerbszentrale schult Augenoptiker- und Optometristensachverständige

Am 03.11.2015 tagte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen in Frankfurt am Main. Technik- und fachbezogene Themen standen ebenso auf der Tagesordnung wie „Chancen und Risiken der Sachverständigenwerbung“. Zu diesem Thema referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling vom Münchner Büro der Wettbewerbszentrale.

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Musterverfahren zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln: Wettbewerbszentrale wird nach erstinstanzlichem Urteil Berufung einlegen

In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln hat das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der beanstandeten Skonto-Praxis des beklagten Arzneimittelgroßhändlers abgewiesen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15). Die Wettbewerbszentrale ist bestrebt, in dem Verfahren die grundsätzliche Frage klären zu lassen, ob und ggf. in welcher Höhe pharmazeutische Großhändler Apothekern Skonti auf Arzneimittel gewähren dürfen.

Update: Verfahren zur Werbung eines Augenoptikers für „Gratis-Glas“ – Wettbewerbszentrale legt nach OLG-Urteil Rechtsmittel zum BGH ein

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm um die Abgabe eines Gratis-Brillenglases durch einen Augenoptiker hat der Senat am 06.08.2015 im Anschluss an die mündliche Verhandlung sein Urteil verkündet (OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig): Das OLG Hamm hält – anders als erstinstanzlich das LG Dortmund – die Werbung des Optikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. dem „Gratis-Glas“ für zulässig und hat deshalb die Klage der Wettbewerbszentrale unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen

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