Heilmittelwerberecht – Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ muss gut lesbar und korrekt zugeordnet sein
Bei der Werbung für Arzneimittel ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ nach § 4 Absatz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gut lesbar anzugeben. Auch wenn dem Verbraucher der Text geläufig ist und er diesen oft überliest, entbindet das den Unternehmer nicht von der gesetzlichen Vorgabe, die eine gute Lesbarkeit des Pflichthinweises verlangt.
