Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Händler von Dentalbedarf untersagt, gegenüber Zahnärzten oder Laboren anzukündigen, dass sie bei einem Einkauf von Dentalprodukten im Wert von mindestens 150 € einen Einkaufsgutschein erhalten, der in einer der Filialen einer Parfümeriekette eingelöst werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016, Az. 4 U 215/15, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbeaktion für heilmittelwerberechtlich unzulässig gehalten und schließlich Klage eingereicht.
Auch nach Auffassung des OLG Karlsruhe verstößt der Dentalunternehmer gegen das Zugabeverbot des
§ 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Gericht ließ offen, ob es sich bei einem 5 € – Gutschein um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 HWG handelt (in diesen Fällen sind Zugaben ausnahmsweise erlaubt). Vielmehr stützt es das Unterlassungsgebot auf § 7 Absatz 1 Satz 2 HWG. Danach sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. Bei den Einkaufsgutscheinen fehle aber jeder funktionale Bezug zur Berufsausübung des Zahnarztes, „den Zweck der zahnärztlichen Praxis fördern sie typischerweise nicht“, so die Richter. Der Gutschein könne beispielsweise für den Erwerb eines Lippenstifts eingesetzt werden. Zudem begründet der Senat ausführlich, dass § 7 HWG im Einklang mit Europäischem Unionsrecht stehe und das Gebot der Vollharmonisierung nicht verletze. Die weitergehende Klage der Wettbewerbszentrale auf Zahlung einer Vertragsstrafe lehnte das Gericht dagegen mangels „Kerngleichheit“ der Verstöße ab.
Das OLG Karlsruhe hat die Revision zugelassen mit dem Hinweis, dass die Reichweite des Werbegabenverbotes für Medizinprodukte höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Praxisbezug der Werbegabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 HWG uneinheitlich sei. Insofern ist von dem Verfahren eine höchstrichterliche Klärung für die Branche zu erwarten, sollte der beklagte Dentalhändler die zugelassene Revision einlegen.
Die Wettbewerbszentrale hat den Dentalhandel bereits in der Vergangenheit vor Verstößen gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes gewarnt und darauf hingewiesen, dass Werbegaben gegenüber Ärzten und Zahnärzten nur unter ganz engen Voraussetzungen erlaubt sind. Vgl.
(F 4 0626/14)
ck
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