Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erheben. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.
In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az.1 HK O 24/15).
Das Oberlandesgericht Bamberg hat nun auf die Berufung der Wettbewerbszentrale Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11. Mai 2016 anberaumt (OLG Bamberg, Az. 3 U 216/15).
Update vom 11.05.2016:
Der ursprünglich für den heutigen Tag anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Bamberg ist wegen Erkrankung des Berichterstatters ausgefallen.
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ck
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