In dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zur Frage der Geltung der Arzneimittelpreisbindung für von einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Kunden ausgelieferte Arzneimittel hat der Generalanwalt beim EuGH diesem vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Die Art. 34 und 36 AEUV stehen einer durch nationale Rechtsvorschriften angeordneten Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie der nach § 78 des deutschen Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der deutschen Arzneimittelpreisverordnung entgegen.
Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die Preisbindung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs ist, weil sie geeignet sei, Einfuhren nach Deutschland zu beschränken. Im Kern lautet die Begründung, dass die Belieferung über den Versandhandel für eine deutsche Apotheke nur ein zusätzlicher Vertriebsweg, für eine ausländische Apotheke aber der einzige Vertriebsweg sei.
Die Beschränkung sei auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein muss. Der Generalanwalt äußert in seinen Schlussanträgen Zweifel, ob die deutschen Preisbindungsregeln geeignet seien, die gleichmäßige und umfassende Versorgung der Arzneimittel in Deutschland sicherzustellen.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes stellen nicht das Urteil dar; der Europäische Gerichtshof ist an die Empfehlung nicht gebunden.
Verfahren der Wettbewerbszentrale aus dem Jahr 2009
Dem Verfahren liegt ein Fall der Wettbewerbszentrale zugrunde, die bereits im Jahre 2009 das Schreiben einer Patientenselbsthilfeorganisation beanstandet hatte: In dem Schreiben stellte die Selbsthilfeorganisation ihren Mitgliedern eine Kooperation mit der Versandapotheke DocMorris vor. Diese sah vor, dass Mitglieder beim Bezug ihrer verschreibungspflichtigen Arzneimittel über die niederländische Apotheke DocMorris Rabatte in Form eines sogenannten Rezeptbonus in Höhe von 2,50 € und eines „Extrabonus“ in Höhe von 0,5 % des Warenwertes des Medikamentes erhielten. Die Wettbewerbszentrale hatte das Schreiben mit dem Argument beanstandet, dass derartige Rabatte gegen die im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen und die Patientenvereinigung das Bonusmodell der niederländischen Apotheke fördere. Nachdem die geforderte Unterlassungserklärung der Patientenorganisation nicht abgegeben wurde, reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das LG Düsseldorf untersagte dem Beklagten, im Rahmen seiner Kooperation mit der Versandapotheke deren Bonus-Modell zu empfehlen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass der Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (alter Fassung) in Verbindung mit § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung verstoßen habe. Gegen dieses Urteil legte die Patientenvereinigung Berufung ein.
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob es eine Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, wenn sich Preisbindungsregelungen auch auf Arzneimittel erstrecken, die von ausländischen Versandapotheken an deutsche Kunden ausgeliefert werden. Darüber hinaus stellt das OLG Düsseldorf die Frage, ob die Preisbindungsregelungen etwa zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt seien.
EuGH, Az. Rs. C 148/15
OLG Düsseldorf, Az. I 20 U 149/13
LG Düsseldorf, Az. 12 O 411/09
Weiterführende Informationen
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-148/15>>
News der Wettbewerbszentrale vom 22.03.2016 // Preisbindung für Arzneimittel vor dem EuGH: Prozessparteien, EU-Kommission und Bundesregierung stellen ihre Positionen dar >>
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