Finanzmarkt

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit dem Begriff „Assekuranz“ durch einen Versicherungsvermittler – Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde eines Versicherungsvermittlers ist unzulässig

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvermittler hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2020, Az. I-20 U 153/19 – nicht rechtskräftig) die Berufung eines Versicherungsvermittlers gegen ein Urteil des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19) zurückgewiesen.

OLG Frankfurt a. M.: Zinsen für Überziehung des Girokontos müssen im Preisverzeichnis hervorgehoben werden

Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass die Überziehungszinsen für die vereinbarte oder geduldete Überziehung eines Girokontos im Preisverzeichnis und im Rahmen ihrer Internetwerbung besonders deutlich kenntlich zu machen sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil, mit dem eine Bank zur Unterlassung ihrer bisherigen Darstellung verurteilt worden ist

LG Düsseldorf: Versicherungsvertreter ist keine „Assekuranz“ – Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde eines Versicherungsvermittlers ist irreführend

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Versicherungsvertreter hat das Landgericht Düsseldorf diesem untersagt, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19 – nicht rechtskräftig).

Entgelt für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter – BGH veröffentlicht Entscheidung

Der BGH hat am 24.10.2019 seine Entscheidung in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu Ein- und Auszahlungsentgelten am Bankschalter veröffentlicht (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17).

In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es einer Bank nicht generell verwehrt sei, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen vorzusehen.

Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – OLG München erlaubt zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „PayPal“ als auch bei „Sofortüberweisung“

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH als Anbieterin der Flixbus-Fahrten die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal erlaubt (OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18- nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für die Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder PayPal branchenübergreifende Bedeutung hat.

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