Der BGH hat am 24.10.2019 seine Entscheidung in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu Ein- und Auszahlungsentgelten am Bankschalter veröffentlicht (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17).
In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es einer Bank nicht generell verwehrt sei, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen vorzusehen. Seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage gibt der Senat damit im Hinblick auf die Änderung des Zahlungsdiensterechts auf.
Durch diese Änderung des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 sei die Bepreisung solcher Leistungen dem Grunde nach kontrollfrei. Das neue Recht sehe eine solche Bepreisung ausdrücklich vor. Bei der Ein- und Auszahlung handele es sich darüber hinaus auch um Hauptleistungen des Giroverhältnisses, die einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte nicht unterlägen.
Der unmittelbar verlangte Preis (1 oder 2 Euro) unterliege dagegen der Kontrolle durch die Gerichte, weil für diese Dienstleistung in der Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Preisrecht existiere. Danach kann ein Entgelt nur in Höhe der Kosten verlangt werden, die der Bank für die unmittelbare Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Damit die Angemessenheit dieses Entgeltes überprüft werden kann, hat die BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Am Schluss der Entscheidung hat der BGH das OLG München darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Angemessenheit nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die transaktions-bezogen auf den konkreten Nutzungsakt entstehen. Nicht berücksichtigt werden könnten dagegen Gemeinkosten wie Personalaufwendungen oder Schulungskosten, die durch den konkreten Akt der Ein- und Auszahlung nicht entstehen.
Weiterführende Informationen
(F 5 0074/16)
pbg
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