Das Oberlandesgericht München hat einem Versicherungsmaklerunternehmen verboten, damit zu werben, es sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird (OLG München, Urteil vom 16.01.2020, Az. 29 U 1834/18).
Die Beklagte wurde 2006 gegründet und verfügte über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GeWO. Ihre Unternehmensanteile wurden zu 100% von einer Lebensversicherung gehalten.
Die Beklagte bewarb die von ihr angebotene Vermittlung von Versicherungen wie folgt:
„Die A. Vorteile. Alle auf einen Blick.
Damit können Sie rechnen:
– Unabhängigkeit und Neutralität – wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.- …“
Das OLG München stufte den Hinweis auf die „Unabhängigkeit“ im vorliegenden Fall als irreführend ein und untersagte diese Werbung. Der Verbraucher erwarte bei dieser Werbung, dass die Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere. Neutralität und Unabhängigkeit seien wegen der 100%tigen Beteiligung der Lebensversicherung gerade nicht gegeben. Es bestehe zumindest die potenzielle Gefahr, dass sich der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern auch von seinen Anteilseignern leiten lasse. Deshalb sei die Irreführung für die Verbraucher auch relevant.
Damit folgt das OLG München einer älteren Entscheidung des OLG Frankfurt, das einem Anbieter von Finanzdienstleistungen eine Werbung mit seiner „Unabhängigkeit“ als irreführend verboten hatte, bei dem 97% seiner Aktien von dem Unternehmen gehalten wurden, dessen Finanzprodukte er vermittelt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2010, Az. 6 U 238/09).
Ein weiteres interessantes Detail der aktuellen Entscheidung des OLG München ist die Auffassung des Gerichts, dass die Mehrheitsbeteiligung des Versicherers der Zulassung und Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsmakler nicht generell entgegenstehe. Es hat daher die auf eine Einstellung der Tätigkeit als Versicherungsmakler gerichtete Klage während der andauernden Mehrheitsbeteiligung eines Versicherers abgewiesen.
pbg
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