Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass die Überziehungszinsen für die vereinbarte oder geduldete Überziehung eines Girokontos im Preisverzeichnis und im Rahmen ihrer Internetwerbung besonders deutlich kenntlich zu machen sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil, mit dem eine Bank zur Unterlassung ihrer bisherigen Darstellung verurteilt worden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2019, Az. 6 U 146/18 – nicht rechtskräftig).
Die beklagte Bank hatte sowohl auf Ihrer Internetseite als auch im Preisverzeichnis bei den Entgeltinformationen für das Girokonto – wie durchaus üblich – den Sollzinssatz für die eingeräumte oder geduldete Überziehung im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung aufgeführt.
Diese Form der Darstellung sieht das Gericht als unzureichend an: Die im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 21.03.2016 eingeführte Informationspflicht in Art 247a § 2 EGBGB sehe eine klare, eindeutige und in auffallender Weise erfolgende Information des Verbrauchers über diese Zinsen vor. Eine bloß tabellarische Angabe im Rahmen des Preisverzeichnisses neben anderen Kosten reiche nicht aus. Die Zinssätze dürften nicht in der Gesamtdarstellung „versteckt“ werden und müssten gegenüber den anderen Angaben deutlich hervorgehoben werden.
Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen.
Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale würde eine Bestätigung dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof dazu führen, dass viele Banken und Sparkassen ihre bisherige Darstellungspraxis überarbeiten müssen.
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pbg
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