Home News Höchstes Zahlungsentgelt in 2 Jahren Beschwerdestelle, 250 Euro zusätzlich für die Zahlung mit Kreditkarte – Wettbewerbszentrale moniert Bezahlpraxis eines Krankenhauses

Höchstes Zahlungsentgelt in 2 Jahren Beschwerdestelle, 250 Euro zusätzlich für die Zahlung mit Kreditkarte – Wettbewerbszentrale moniert Bezahlpraxis eines Krankenhauses

Ein bayerisches Krankenhaus, das mit dem Slogan „…weil Nähe zählt“ wirbt, bot Patienten an, die Rechnungen für Behandlungen bei der Entlassung mit Kreditkarte zu zahlen.

Ein bayerisches Krankenhaus, das mit dem Slogan „…weil Nähe zählt“ wirbt, bot Patienten an, die Rechnungen für Behandlungen bei der Entlassung mit Kreditkarte zu zahlen.

Ein Patient des Krankenhauses erhielt bei seiner Entlassung eine Rechnung über mehr als 2.500 Euro für Zuschläge, Eigenanteile und die Unterbringung im Einbettzimmer. Als er die Rechnung in der Verwaltung des Krankenhauses mit seiner Kreditkarte bezahlen wollte, staunte er nicht schlecht, als ihm eine „Gebühr Einsatz Mastercard“ in Höhe von nicht weniger als 250 Euro in Rechnung gestellt wurde. Über diese Zahlung wurde ihm eine zusätzliche Quittung ausgestellt. Es handelt sich bei diesem Betrag um das höchste der Wettbewerbszentrale gemeldete Zahlungsentgelt in den 2 Jahren seit Bestehen der Beschwerdestelle. Diese Bezahlpraxis des Krankenhauses hat die Wettbewerbszentrale aktuell beanstandet.

Verbot zusätzlicher Zahlungsentgelte gilt seit 13.01.2018

Seit dem 13. Januar 2018 ist die Erhebung eines solchen Zahlungsentgeltes nicht mehr gestattet. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch der neue § 270a BGB eingefügt, der die Möglichkeiten der Berechnung von Kosten bei der Auswahl bestimmter Zahlungswege verbietet.

    Danach gelten folgen Regelungen:

  1. Zusatzkosten für die Nutzung einer SEPA Lastschrift bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sind nicht zulässig.
  2. Zusatzkosten für die Überweisung nach einem Kauf auf Rechnung sind ebenfalls nicht zulässig.
  3. Zusatzkosten für Zahlungen mit Kreditkarte sind nicht zulässig, wenn die Kreditkarte im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt wird. Das betrifft also u.a. Visa und Mastercard.
  4. Zusatzkosten für Zahlungen mit Kreditkarten, die im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt werden, wie Diners und American Express, sind dagegen zulässig. Die dort verlangten zusätzlichen Kosten dürfen aber nach § 312 a Abs. 4 Ziff. 2 BGB die Kosten nicht übersteigen, die dem Anbieter tatsächlich durch die Nutzung der Kreditkarte entstehen.
  5. Ob Zahlungen über Bezahldienste wie Paypal, Sofortüberweisung oder Amazon Payments unter das Verbot des § 270a BGB fallen, ist umstritten. Dazu führt die Wettbewerbszentrale gerade ein Grundsatzverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 203/19) gegen den Anbieter Flixbus Busreisen (siehe zu diesem Verfahren die News vom 10.10.2019 >>).

Außergerichtliche Klärung im konkreten Fall erfolgreich

Im konkreten Fall forderte die Wettbewerbszentrale die Betreibergesellschaft des Krankenhauses zur außergerichtlichen Beilegung der Sache auf, hinsichtlich der unzulässigen Erhebung des Zahlungsentgeltes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was auch geschah. Darin verpflichtet sich das Krankenhaus, in Zukunft auf die Erhebung solcher zusätzlichen Entgelte zu verzichten.

Beschwerdestelle „Zahlungsentgelte“ bei der Wettbewerbszentrale

Bei der von der Wettbewerbszentrale eingerichteten Beschwerdestelle zur unberechtigten Erhebung von Zahlungsentgelten sind auch 2019 mehr als 100 Beschwerden eingegangen. In 26 Fällen, in denen die erforderlichen Nachweise vorlagen, wurden die Unternehmen aufgefordert, dies zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In 20 Fällen nahmen die Unternehmen das Angebot einer außergerichtlichen Einigung an, in sechs Fällen erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung. In zwei Verfahren ergingen Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteile, in einem Verfahren wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. Derzeit sind noch drei Verfahren bei Gericht anhängig.

„Die Mehrzahl der Unternehmen hat die Regeln zu den Zahlungsentgelten bereits umgesetzt“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale die aktuellen Fälle. „In Einzelfällen muss hier noch nachjustiert werden, zu dem Problemkreis der Zahlung per Paypal und Sofortüberweisung erwarten wir eine Klärung durch den BGH“, erklärt Breun-Goerke die Entwicklung weiter.

Weiterführende Informationen

News vom 10.10.2019 // Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – OLG München erlaubt zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „PayPal“ als auch bei „Sofortüberweisung“ >>

Pressemitteilung vom 10.01.2019 // 1 Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht trotz weiteren Klärungsbedarfs positive Bilanz >>

Die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale erreichen Sie hier >>.

(F 5 0476/19)
pbg

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