Das Oberlandesgericht Jena hat einem Versicherungsvermittler untersagt, ehemalige Kunden aufzufordern, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erklärten Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer Daten zu wiederrufen und sie zu einem generellen Kontaktverbot zu veranlassen (OLG Jena, Urteil vom 27.03.2019, Az. 2 U 397/18). Damit erteilt das Gericht einer in der Versicherungsbranche häufiger geübten Praxis, im Falle des Wechsels in der Betreuung ein Kontaktverbot zu initiieren, eine deutliche Absage.
Im konkreten Fall hatte der Vermittler als Vermögensberater für einen selbständigen Handelsvertreter Versicherungen vermittelt. Nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Handelsvertreter hatte er vier Kunden angeschrieben und aufgefordert, gegenüber seinem bisherigen Auftraggeber nicht nur die Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten zu widerrufen sondern auch ein generelles Kontaktverbot auszusprechen.
Das OLG Jena stellt zunächst klar, dass zwar nach der Rechtsprechung eine Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist.
Eine unzulässige Behinderung sei es aber, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern gerade auch während des Laufens von Vertragsverhältnissen durch die Aufforderung zur Datenlöschung und durch ein generelles Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Hauptziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die vollständige Abschottung des Konkurrenten, die dazu führe, dass der bisherige Vermittler und Betreuer seine Leistungen nicht mehr anbieten könne. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Abschottung sein nicht erkennbar. Eine unangemessene Belästigung der Kunden durch Telefonanrufe oder ähnliches habe der Beklagte gerade nicht vorgetragen.
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pbg
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