Unzulässige Zertifizierungshinweise als Sachverständiger
Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita als
seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger
bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:
Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita als
seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger
bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:
Die Wettbewerbszentrale war auf dem viertägigen Jahreskongresses der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e.V. (GFS) in Nürnberg (19. – 22.06.2019) mit einem Vortrag vertreten.
Teilnehmer waren Fachleute der Polizeien der Länder, des Bundeskriminalamtes sowie öffentlich bestellte und vereidigte und anderweit qualifizierte Sachverständige, Wissenschaftler ebenso wie Fachleute aus der Schweiz, Österreich, Belgien und den Niederlanden. Neben Fachvorträgen, Darstellung der Kriminalistik-Ausbildung an Universitäten und Hochschulen, ausgewählten Fallpräsentationen, Präsentationen zu technischen Untersuchungsmethoden sowie Vorführung technischer Geräte und einer Exkursion standen an einem der Kongresstage auch rechtliche Themen auf der Agenda.
Ein Unternehmen, das Text- und Schriftanalysen anbietet, hat im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Mitarbeiters auf der Firmenhomepage diesen als Dipl. Graph. bezeichnet. Der Genannte hat diesen akademischen Grad auch als Voranstellung zu seinem Namen und mit dem Zusatz Schriftsachverständiger im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens geführt. Und schließlich hat er in diesem Gutachten einen Verbandsstempel verwendet, der unter anderem die Bezeichnung DIPL. GRAPHOLOGE enthält.
Die Werbung einer Bau- und Dienstleistungs GmbH mit (nicht existierenden) Partnerschaften mit
in der Geschäftspost und auf Briefbögen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung
Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).
Anlässlich des 27. Jahreskongresses Immobilienbewertung der Sprengnetter Akademie war auch die Wettbewerbszentrale auf dem dreitägigen Kongress (17.-19.01.2019) mit einem Vortrag vertreten.
Etwa 350 Teilnehmer aus der Immobilienbranche waren der Einladung nach Fulda gefolgt. Neben einer Vielzahl von Fachvorträgen und Workshops für Praktiker der Immobilienbewertung gab es auch eine kleinere Fachausstellung mit Unternehmen aus der Immobilienbranche.
Geldspielgeräte bedürfen einer Zulassung. Ein Unternehmen lieferte sog. Umrüstpakete für Geldspielgeräte. Dem beigefügt wurden Zulassungsbelege der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Danach war die Bauart konkret benannter Spielgeräte nach den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) zugelassen. Einer solchen Lieferung
Ein Sachverständiger hatte in einem Akquiseschreiben, in dem er sich als Bausachverständiger sowie Gutachter mit einer über 170-jährigen Erfahrung seines Büros im Sachverständigenwesen vorstellte, für zahlreiche Leistungen verschiedener baubezogener Gewerke geworben und darum gebeten, ihn in Adressliste als Sachverständigenbüro oder als Partner aufzunehmen. Die Kopfzeilen seines Briefbogens enthielten folgende Aussagen:
Ein Kfz-Sachverständiger für die Bewertung von Unfallschäden bewarb auf seiner Homepage neben der Gutachtenerstellung und der Begleitung während der gesamten Schadensabwicklung seine Leistungen mit folgenden Aussagen:
Als anerkannter und geprüfter Sachverständiger durch die DESAG ist unser Ingenieur- und Sachverständigenbüro von allen Versicherungen anerkannt.
Damit täuscht der Werbende die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG), nämlich über eine tatsächlich nicht vorhandenen Anerkennung.
Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).