Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita als
„seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger“
bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:
„IT-Sachverständiger …
BISG-zertifizierter Sachverständiger
Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger erhalten
Ich freue mich, die Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen durch den Bundesverband der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. erhalten zu haben.“
Eine solche Darstellung verstößt mehrfach gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG), weil der genannte Verein BISG (Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und –Gutachter e.V.) kein Zertifizierungsverfahren auf Basis entsprechender Normen (z.B. DIN, EN, ISO, IEC) ausweislich der dem Teilnehmer der Schulung ausgehändigter Urkunde durchführt. Nach dieser Urkunde hat der Betreffende „erfolgreich die BISG-Schulung zum Sachverständigen absolviert“ und wird im „BISG-Sachverständigenregister mit der ID-Nr. … geführt.“ Danach ist der Schulungsteilnehmer berechtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger für die Informatik-Fachbereiche: Netzwerk, Sicherheit, Datenschutz“ zu führen. Mithin sind auch die Hinweise auf eine „Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger“ sowie „“Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen“ unlauter. Neben den Verstößen gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.
Die Wettbewerbszentale mahnte den Betreffenden wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung der Bezeichnungen ab. Dieser ließ sich anwaltlich beraten und gab nach weiterer Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0065/19
ao
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