Die Werbung einer Bau- und Dienstleistungs GmbH mit (nicht existierenden) Partnerschaften mit
- dem Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. (BVS) und
- der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie
- dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern
in der Geschäftspost und auf Briefbögen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1 UWG) dar, wenn eine oder sämtliche der genannten Partnerschaften nicht bestehen. Die Behauptung der „Partnerschaft“ eines privatrechtlichen Unternehmens mit öffentlich-rechtlichen Verbänden und Vereinen entspricht nicht der fachlichen Sorgfalt eines Unternehmens und ist ohne weiteres auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des so angesprochenen Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG). Denn es entsteht der Eindruck, das so werbende Unternehmen verfüge über eine besondere Qualifikation oder gar eine Auszeichnung.
Zudem wird mit den Aussagen aber auch gegen das Irreführungsverbot verstoßen, weil über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, wie Art, Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit und Beschaffenheit getäuscht wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Dabei kann die vermeintliche Partnerschaft mit Sachverständigenverbänden und Architektenkammern den Eindruck erzeugen, die von dem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen unterfielen einer besonderen Aufsicht. Insbesondere im Hinblick auf die im Baugewerbe inzwischen vermehrt erforderliche objektive und offizielle Qualitätssicherung ist dies für die Entscheidung, welcher Baudienstleister beauftragt wird, ein ganz erheblicher Faktor.
Schließlich liegt auch ein Verstoß über die sog. Betriebsverhältnisse im Hinblick auf den Umfang von Verpflichtungen, Mitgliedschaften und Beziehungen vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG). Hierunter fallen nämlich auch vermeintliche Partnerschaften mit Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Wettbewerbszentale mahnte das Unternehmen wegen der unlauteren Briefbogengestaltung ab. Dieses gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Das Landgericht Bremen hat mit rechtskräftigem (Versäumnis-)Urteil vom 24.01.2019, Az. 12 O 263/18, die Werbung mit den nicht existierenden Partnerschaften bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Architekten >>
M 1 0273/18 ao
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