Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.07.2019 im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unterschreiten bzw. zu überschreiten, nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist (EuGH, Urteil v. 04.07.2019, Rs.C-377/17 – EU-Kommission/Bundesrepublik Deutschland). Die Bundesrepublik Deutschland argumentierte insbesondere damit, dass die Mindestsätze der HOAI eine hohe Qualität der Planungsleistungen gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherstellen. Da jedoch neben Architekten und Ingenieuren auch andere Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen können, die nicht an die Mindestsätze der HOAI gebunden seien, habe der EuGH festgestellt, dass die Regelungen der HOAI von einer „Inkohärenz“ geprägt seien. Der EuGH führte aus, „dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicher zu stellen“. Das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, habe der EuGH als nicht verhältnismäßig angesehen. Zwar könnten Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen, „indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern“, allerdings würde hier laut EuGH eine einfache Preisorientierungshilfe für Kunden ausreichen.
Auf Grund dieses Urteils hat Deutschland nun die Pflicht, die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI so schnell wie möglich aufzuheben. Bereits jetzt muss das EuGH-Urteil beachtet werden. Unterschreitungen der Mindestsätze sowie Überschreitungen der Höchstsätze sind damit zulässig.
sj
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