Das LG Nürnberg-Fürth hatte in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine Genossenschaft, die in Erlangen eine Brauerei betreiben will, dies im Moment aber noch nicht tut, über die Zulässigkeit deren Werbung mit der Angabe „Brauerei Weller Erlangen“ zu entscheiden (Urteil v. 13.09.2018, Az. 19 O 219/18, n. rkr.).
Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, in Erlangen eine Brauerei zu betreiben. Bislang verfügt sie jedoch noch nicht über eine eigene Braustätte. Derzeit verkauft die Beklagte zwei Bierspezialitäten, die sie von der Brauerei Göller in Zeil am Main herstellen lässt. Diese vertreibt sie mit den folgenden Etiketten:
Die Wettbewerbszentrale mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Etiketten ab, da es sich bei der Verwendung der Bezeichnung „Brauerei Weller Erlangen“ um eine irreführende und den Verbraucher täuschende Angabe u. a. zur betrieblichen Herkunft handle. Die darauf bezogene Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hatte Erfolg.
Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass der Wettbewerbszentrale ein Anspruch auf Unterlassung der Angabe „Brauerei Weller Erlangen“ aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG zustehe.
Dazu führte das Landgericht aus, dass die Verwendung der Bezeichnung „Brauerei Weller Erlangen“ auf den von der Beklagten vertriebenen Bieren eine unzulässige geschäftliche Handlung darstelle.
Durch den Begriff „Brauerei“ entstehe in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung, dass derjenige, der diese Bezeichnung führe, selbst die Waren produziere. Diese Vorstellung werde auch nicht durch den Hinweis auf der Rückseite der Flasche „Brauort: Brauerei Göller, Zeil am Main“ sowie den Satz „Wir sind stolz, heute unser Bier vom traditionsreichen fränkischen Familienunternehmen Göller in Zeil am Main nach alt überlieferten Weller-Rezepten brauen zu lassen“ verhindert.
Die Angaben seien nach den Maßgaben der „Blickfangwerbung“ zu beurteilen. Die Vorderetiketten der Flaschen seien im oberen Drittel von der Darstellung der Bezeichnung „Brauerei Weller Erlangen“ geprägt und ständen daher sofort im Blickfang des Betrachters. Die Angaben auf der Rückseite seien nicht geeignet, die durch die Vorderetiketten vermittelte fehlerhafte Vorstellung auszuschließen, da diese Angaben nicht selbst am Blickfang teilhätten. Da es sich um ein Produkt des alltäglichen Lebensbedarfs handle, für das nur ein geringes Entgelt pro Flasche aufzuwenden sei, werde sich nur eine geringe Anzahl von besonders interessierten Abnehmern trotz des blickfangmäßig herausgestellten Hinweises auf den Hersteller auf der Vorderseite veranlasst sehen, auf der Rückseite des Etiketts weitere Informationen über den Hersteller und das Produkt zur Kenntnis zu nehmen.Die betriebliche Herkunft des Bieres sei auch für den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise relevant, da der Verkehr die betriebliche Herkunft als wesentlich für die Beurteilung der Qualität des Biers ansehe.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte Berufung einlegt.
Weiterführende Informationen
Ähnliche Entscheidungen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH, Urteil v. 19.09.2001, Az. I ZR 54/96 >>
(M 2 0205/16)
lk/mk
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