In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen einen Nahrungsmittelhersteller hat das LG Bielefeld mit Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18, n. rkr.) die Gestaltung einer wiederholenden Nährwertkennzeichnung als Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eingestuft.
Die beanstandete Kennzeichnung
Der Hersteller hatte auf der Verpackung eines Müslis unterschiedliche Angaben zum Energiewert angebracht. Auf der rechten Verpackungsseite befand sich die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle. Diese wies einen Energiewert von 448 Kilokalorien je 100g Müsli aus. Auf der Schauseite der Verpackung wurde die Angabe zum Energiewert ebenfalls aufgenommen, allerdings für eine 100-Gramm-Portion bestehend aus 40g Müsli und 60ml Milch. Diese Kombination führte zu einer Energiewertangabe von 208 Kilokalorien je 100g.
Die Auffassung des vzbv
Der vzbv war der Auffassung, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung müsse der Energiewert zusätzlich je 100g des („trockenen“) Produkts angegeben werden. Die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) würden durch die beanstandete wiederholende Nährwertdeklaration nicht eingehalten und somit werde gegen eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG verstoßen.
Die Auffassung des Herstellers
Der Hersteller hingegen sah in der Angabe keinen Rechtsverstoß. Es handle sich bei der wiederholenden Nährwertdeklaration um eine freiwillige zusätzliche Angabe. Die Angabe beziehe sich auf das zubereitete Lebensmittel in Form einer Portion bestehend aus 40g Müsli und 60ml Milch und (gleichzeitig) auf 100g. Es liege somit auch kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vor.
LG Bielefeld: Vergleichbarkeit mit anderen Produkten muss gewährleistet sein
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen die LMIV angenommen. Durch die Angabe für 40g Müsli mit 60ml Milch sei die Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet. Soweit Angaben je Portion gemacht würden, sei eine Portion nicht normiert. Dies hebe aber die Bedeutung der Angabe je 100g hervor. Es sei zulässig, die Angabe je 100g auf der Vorderseite der Verpackung zu wiederholen, allerdings müsse immer der Brennwert angegeben werden. Dieser sei dann aber als Pflichtangabe wieder auf 100g des Produkts zu beziehen.
Das Gericht sah hier also die Gefahr, dass der Verbraucher diese Angabe mit 100-Gramm-Angaben (für das Trockenprodukt ohne Milch) anderer Müslis verwechselt. Das Produkt wirke dadurch kalorienärmer, als es tatsächlich ist.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Angabe als „verarbeitetes“ Lebensmittel zulässig sei, da sich die Sonderregeln auf solche Lebensmittel bezögen, die vom Verbraucher verarbeitet werden müssten, da sie im Verkaufszustand nicht konsumiert werden könnten. Dabei könne es sich um Kochen oder Erhitzen handeln, also um Verarbeitungsschritte, bei denen sich die Nährwerte ändern könnten. Dass alleinige Mischen eines Müslis mit Wasser oder Milch falle nicht unter eine derartige Verarbeitung. Aus alldem folge, dass es sich bei der Nährwertangabe auf der Vorderseite der Produktverpackung im konkreten Fall auch nicht um eine freiwillige Angabe i. S. d. Auslegung der Beklagten handle. Die Angabe erfolge zwar freiwillig, sei aber formgebunden. Wenn sie gemacht werde, müsse dies auch normgemäß erfolgen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
hg/lk
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