In einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Celle mit Urteil vom 04.09.2018 (Az. 13 U 77/18) den Hersteller des Abnehm-Produkts „Almased“ verurteilt, es zu unterlassen, mit der Angabe: „Almased… das Original“ zu werben.
Sachverhalt und Auffassung der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hatte sich im Rahmen einer Abmahnung zunächst gegen die folgende Aussage im Rahmen eines 30-sekündigen Radiospots gewandt:
„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“
Hinsichtlich der Angabe „nur“, wonach also ausschließlich Almased ein klinisch getestetes Erfolgsrezept habe, hatte Almased sich zur Unterlassung verpflichtet. Im Übrigen war das Unternehmen jedoch der Auffassung, es dürfe zu Recht sein Produkt als „das Original“ bezeichnen.
Hinsichtlich der Bezeichnung als „das Original“ hatte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Lüneburg beantragt. Sie argumentierte, dem Verbraucher werde suggeriert, nur das von Almased vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmte oder gar unechte seien. Deshalb liege eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG vor. Das produktbezogene Alleinstellungsmerkmal, das hier suggeriert werde, komme dem Produkt tatsächlich nicht zu. Im Bereich der diätetischen Nahrungsergänzungen könne keine Rede davon sein, dass sich „Almased Vitalkost“ in irgendeiner Weise gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von §§ 7a 14a der Diätverordnung abhebe.
Zudem verstehe der angesprochene Verkehr die Werbebotschaft „Almased … das Original“ auch unternehmensbezogen i.S.v. § 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG. Dem Verkehr werde suggeriert, das Unternehmen Almased habe als erstes ein (wirkungsvolles) Abnehmpulver entwickelt.
Zurückweisung des Eilantrags in erster Instanz
Das Landgericht Lüneburg folgte dieser Auffassung nicht und wies den Eilantrag mit Urteil vom 24.05.2018 (Az. 7 O 29/18) zurück. Es sah hier keine verbotene Alleinstellungswerbung und war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ (wenn auch nicht gleichzustellen mit „Tempo“ oder „Tesa“). Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt. Der Artikel „das“ setze eine Abgrenzung zu etwaigen Nachahmern (in Bezug auf die Größe des Unternehmens). Eine produktbezogene Irreführungsgefahr sah das Landgericht gar nicht.
Berufungsurteil des OLG Celle
Das OLG Celle schließlich hat das Urteil des LG Lüneburg abgeändert und Almased verurteilt, mit der Angabe „Almased … das Original“ zu werben. Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung sei jedenfalls nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG irreführend und damit unlauter. Das OLG sieht hier – anders als das LG – zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, nämlich des Produkts Almased Vitalkost.
Die angegriffene Aussage werde von maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstanden, dass es sich bei dem Produkt Almased Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handele, das möglicherweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Der Begriff „Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sieht das OLG noch verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Dieser suggeriere dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellt das OLG Celle fest, dass das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver ist, das ebenfalls unstreitig deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.
Verfahren geht als Hauptsacheverfahren weiter
Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen. Almased hat die Wettbewerbszentrale zwischenzeitlich zur Einreichung einer Hauptsacheklage aufgefordert. Damit muss das LG Lüneburg – und ggf. das OLG Celle – noch einmal entscheiden.
F 8 0040/18
hg
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