Wer eine Versicherung nur vermittelt, darf in der Werbung nicht den Eindruck erwecken, selbst der Versicherer zu sein (LG Berlin II, Urteil vom 19.05.2026, Az. 103 O 90/25, nicht rechtskräftig). Beanstandet hatte die Wettbewerbszentrale die Internetwerbung eines Unternehmens, das eine Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen bewarb. Diese Versicherung vermittelte das Unternehmen jedoch nur. Das Risiko trug ein anderer Versicherer im Hintergrund.
Nach Meinung der Wettbewerbszentrale erschien das Unternehmen in seiner Werbung als Versicherer. Den Eindruck teilte das Gericht im Wesentlichen.
Firmenbezug macht die Werbung irreführend
LG: Produktbezogene Aussagen bleiben erlaubt
Lediglich einige Aussagen hielt das Gericht für noch zulässig, weil sie produktbezogen seien. Wer mit „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Die beste Voll-Versicherung für dein Haustier“ oder „Vollständig digitale Versicherung“ werbe, beschreibe das Produkt und seinen Umfang, nicht das eigene Unternehmen. Eine Fehlvorstellung über den wahren Versicherer entstehe dadurch nicht.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 24.03.2026 // OLG Köln zur Werbung mit „Unabhängigkeit“ bei Versicherungsmaklern >>
News der Wettbewerbszentrale vom 02.07.2025 // LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0140/25
kok
