Ab 19. Juni müssen alle Unternehmen, die über Online-Benutzeroberflächen Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen, eine spezifische elektronische Widerrufsfunktion anbieten.
Grundlage wird die neue Fassung von § 356a BGB. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die europäischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2673 um.
Ob Website oder App: Viele Vertragsschlüsse erfasst
Die Regelung ähnelt dem deutschen Kündigungsbutton (§ 312k BGB) und ergänzt diesen nun. In ihrem Anwendungsbereich geht die Widerrufsfunktion allerdings weit über den Kündigungsbutton hinaus. Der Begriff der Online-Benutzeroberfläche gilt als Oberbegriff für digitale Kanäle wie Websites und Apps. Damit sind die Angebote unzähliger Firmen umfasst. Nur im seltenen Ausnahmefall ist kein Widerrufsbutton erforderlich.
- Wer als Unternehmen bereits verpflichtet ist, einen eindeutig beschrifteten Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 BGB einzufügen, ist künftig auch verpflichtet, die Widerrufsfunktion zu schaffen.
- Ausnahmen sind denkbar für Unternehmen, die stets allein mit individueller Kommunikation (etwa per Mail) Verträge schließen. Das sollte aber sorgfältig geprüft werden.
- Unternehmen, die sich allein an andere Unternehmen wenden (B2B), sind nicht betroffen.
Eindeutig beschriftete, gut platzierte Schaltflächen
Die Regelung ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst sind Unternehmen verpflichtet, eine hervorgehobene und eindeutig beschriftete Schaltfläche zum Widerruf zur Verfügung zu stellen. Im Vergleich zum Impressum muss die Funktion daher noch besser zu finden sein. Als Beschriftung schlägt der Gesetzgeber „Vertrag widerrufen“ vor. Vergleichbar eindeutige Formulierungen sind ebenfalls akzeptabel.
Wer die Schaltfläche betätigt, muss auf der Folgeseite Kontaktdaten und Infos zum widerrufenen Vertrag angeben. Anschließend wird der Widerruf über eine ebenfalls eindeutig beschriftete Schaltfläche abgesendet. Hier schlägt der Gesetzgeber die Beschriftung „Widerruf bestätigen“ vor. Im letzten Schritt müssen Unternehmen unverzüglich digital bestätigen, dass der Widerruf eingegangen ist. Der Gesetzgeber verlangt nur die Bestätigung des Eingangs des Widerrufs und nicht die Bestätigung, dass der Widerruf auch wirksam ist. Dementsprechend sollte die Bestätigung sehr sorgfältig formuliert sein.
Widerrufsbelehrung anpassen
Auch die Widerrufsbelehrung muss die neue Widerrufsmöglichkeit erwähnen. Das erfordert daher eine geringfügige Anpassung der Belehrung. Hier bietet die neue Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers Orientierung (neuer Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB).
Sofern Sie als Shop-Betreiber die Anpassungsarbeiten nicht bereits begonnen haben, sollten Sie zeitnah professionelle Unterstützung suchen. Wer die Widerrufsfunktion nicht einbindet, riskiert verlängerte Widerrufsfristen seiner Kundschaft und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Weiterführende Informationen
Der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt >>
kok
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