Home News LG Braunschweig: Angaben zur Höhe des Erbzinses sowie zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sind in Immobilienanzeigen leicht erkennbar anzugeben

LG Braunschweig: Angaben zur Höhe des Erbzinses sowie zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sind in Immobilienanzeigen leicht erkennbar anzugeben

Das Landgericht Braunschweig hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale klargestellt, dass eine Werbung für den Verkauf einer Immobilie, die auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist, wettbewerbswidrig ist, wenn

Das Landgericht Braunschweig hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale klargestellt, dass eine Werbung für den Verkauf einer Immobilie, die auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist, wettbewerbswidrig ist, wenn neben dem Kaufpreis nicht die Höhe des Erbbauzinses sowie die Restlaufzeit des Erbbaurechts angegeben werden.

Ein Immobilienmakler bot auf einer Immobilienplattform eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Ein Hinweis zur Höhe der monatlichen Erbpacht erfolgte weder in den Rubriken „Objektdetails“, „Kosten“ noch „Objektbeschreibung“, sondern lediglich unter der Überschrift „Ausstattung“. Sichtbar wurde der Hinweis zur Höhe der Erbpacht erst nach Klicken des Wortes „weiterlesen“. Angaben zur Laufzeit des Erbbaurechts waren dem Exposé an keiner Stelle zu entnehmen.

Das Landgericht hat die Angaben zur Höhe des Erbbauzinses sowie Hinweise zur Restlaufzeit des Erbbaurechts als wesentliche Informationen angesehen, die im Rahmen einer Immobilienwerbung nicht vorenthalten werden dürften (LG Braunschweig, Urteil vom 14.09.2020, Az. 21 O 423/20). Ein Vorenthalten liege auch dann vor, wenn die Informationen nicht leicht auffindbar seien. Leicht auffindbar war die Information zur Höhe des Erbzinses nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht, da sie lediglich unter der wenig passenden Überschrift „Ausstattung“ erst nach Klicken der Zeile „Weiterlesen“ zu sehen war. Das vollständige Fehlen der Angaben zur Laufzeit des Erbbaurechts wurde ebenfalls für unzulässig angesehen. Es wurde sowohl ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG als auch gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV angenommen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des LG Braunschweig rechtskräftig wird (zu dieser Thematik sh. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2014, Az 14 O 77/13 KfH III).

Im Jahr 2020 gingen der Wettbewerbszentrale bislang neun begründete Beschwerden zu Immobilienangeboten mit unzureichenden Informationen zur Höhe des Erbbauzinses bzw. zur Restlaufzeit des Erbbaurechts ein. In den meisten Fällen konnten die Verstöße durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. In einem Fall wurde Anfang Oktober Hauptsacheklage beim Landgericht Hildesheim eingereicht (B 1 0183/20).

Weiterführende Informationen

Vgl. auch News der Wettbewerbszenrale v. 25.04.2014 // Immobilien auf Erbbaurecht: Restlaufzeit und Erbbauzins müssen in der Werbung angegeben werden >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>

jb

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