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Werbung mit Landeswappen und Hinweis auf ein Bundesministerium – LG Münster verbietet irreführende Werbung

Das Landgericht Münster hat mit rechtskräftigem (Versäumnis-) Urteil vom 31.03.2020, Az. 022 O 1/20 einer Beratungsgesellschaft verboten, in der Werbung für ihre Leistungen das Landeswappen von Nordrhein-Westfalen abzubilden. 27

Das Landgericht Münster hat mit rechtskräftigem (Versäumnis-) Urteil vom 31.03.2020, Az. 022 O 1/20 einer Beratungsgesellschaft verboten, in der Werbung für ihre Leistungen das Landeswappen von Nordrhein-Westfalen abzubilden. Ebenso wurde dem Unternehmen in dem Urteil untersagt, seine Dienstleistungen unter Bezugnahme auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bewerben.

Der Fall
Das Unternehmen bewarb die Durchführung von Kursen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und blendete dort das NRW-Landeswappen ein.

Die Verwendung solcher Landeswappen, aber auch die des Bundes, ist dem Unternehmen nicht erlaubt. In den jeweiligen Wappenverordnungen der Länder ist ausdrücklich geregelt, wer das Wappen führen darf, beispielhaft wird verwiesen auf § 2 Abs. 1 Verordnung über die Führung des Landeswappens NRW*. Privatwirtschaftlich tätige Unternehmen dürfen das Landeswappen nicht führen.

Die Wettbewerbszentrale mahnte die nicht autorisierte werbliche Verwendung des NRW-Wappens ab. Ebenso wurde der Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur als irreführend beanstandet, weil das Ministerium das Unternehmen weder mit der Abhaltung solcher Kurse beauftragt hat noch sonst eine Anerkennung oder Autorisierung vorlag. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgab, wurde zunächst die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten angerufen. Zu dem dort anberaumten Termin erschien das Unternehmen nicht und nahm die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung nicht wahr.

Das Urteil
Daraufhin reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein. Das Landgericht Münster hat mit rechtskräftigem (Versäumnis-) Urteil vom 31.03.2020, Az. 022 O 1/20, dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr hoheitliche Zeichen, insbesondere das NRW-Landeswappen – wie oben eingeblendet – zu führen. Ebenso wurde verboten, für Kurse zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit Hinweis auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu werben.

Hinweis
Es gibt für Unternehmen aber durchaus die Möglichkeit, ihre Verbundenheit zu einem Bundesland werblich zum Ausdruck zu bringen. So sind in der entsprechenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgenden Zeichen in Farbe und schwarz-weiß dafür freigegeben:

NRWWappenerlaubt

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>


* § 2 Verordnung über die Führung des Landeswappens NRW

(1) Das Landeswappen führen

a) die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesministerinnen und Landesminister,

b) die Präsidentin des Landtags oder der Präsident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft,

c) der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,

d) der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen,

e) die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,

f) alle übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte,

g) die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaft und der Künste,

h) die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und öffentlichen Schulen,

i) die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

k) die Notarinnen und Notare,

l) die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,

m) die Schiedsfrauen und Schiedsmänner,

n) die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und

o) die Deutsche Verkehrswacht – Landesverkehrswacht NRW e.V.

Daneben dürfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der Öffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in vereinfachter Form nach den Mustern 1a und 1b verwenden.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des Landeswappens eigene Wappen zu führen.

(3) Andere als in Absatz 1 benannte Stellen können das Nordrhein-Westfalen-Zeichen nach Muster 1c oder 1d nutzen, um die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu dokumentieren.

M 4 0093/19
ao/pbg

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