Sind Hinweise zur Echtheit von Kundenbewertungen hinter dem Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ versteckt, ist dies wie ein fehlender Hinweis zu bewerten. Diese Wertung der Vorinstanz bestätigte das OLG Frankfurt a. M. und wies die Berufung eines Immobilienunternehmens zurück (Beschluss vom 19.05.2026, Az. 6 U 305/25).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Das Unternehmen hatte Google-Bewertungen auf der eigenen Website dargestellt. Ob und wie es diese Bewertungen auf Echtheit prüft, teilte es zunächst gar nicht mit. Später klärte es auf, die Bewertungen nicht auf Echtheit zu prüfen. Diese Info lieferte das Unternehmen aber lediglich als aufklappbaren Text hinter dem Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“.
Hinweis muss klar und verständlich sein
Nach dem UWG müssen Unternehmen darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass genutzte Kundenbewertungen echt sind. Findet keine Prüfung statt, muss auch das offengelegt werden.
Das LG Frankfurt a. M. hatte das Unternehmen bereits zu einer Vertragsstrafe verurteilt (Urteil vom 31.10.2025, Az. 3-10 O 103/24). Der Hinweis sei für den Verkehr nicht nachvollziehbar. Der Formulierung fehle ein Bezug zu den unmittelbar darüber angezeigten Bewertungen. Zudem erfolge die Aufklärung erst nach einem Klick. Da das Unternehmen trotz mehrfacher Hinweise der Wettbewerbszentrale an dieser Darstellung festhielt, sah das Gericht einen schuldhaften Verstoß.
Diese Beurteilung teilte das OLG Frankfurt a. M. im Berufungsverfahren.
Bisher kaum OLG-Rechtsprechung
Bisher sind kaum Fälle bekannt, in denen sich OLGs zur Infopflicht über Kundenbewertungen geäußert haben. In einem weiteren Fall der Wettbewerbszentrale hatte das OLG Koblenz geurteilt. Mit seinen fehlenden Informationen über die Echtheit von Kundenbewertungen habe ein Handwerksbetrieb gegen die Infopflicht verstoßen (Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25).
Daraus folgt für die Praxis: Informationen zur Echtheit von Bewertungen müssen nicht nur vorhanden sein. Unternehmen sollten sie mit Blick auf ihre Kundschaft gestalten, damit sie auffindbar und verständlich sind.
Weiterführende Informationen
B 01 0025/24
kok/jr
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