In einem Grundsatzverfahren klärt die Wettbewerbszentrale derzeit, was sachgerechte Kriterien für Ärzte-Siegel sind. Unter dem Az. I ZR 130/25 verkündet der BGH am 30.07.2026 sein Urteil. Gegenstand des Verfahrens sind die Siegel „TOP MEDIZINER“ und „FOCUS EMPFEHLUNG“. Das Urteil könnte auch für andere Branchen Bedeutung haben.
Ein Verlag vergibt diese Auszeichnungen an Ärztinnen und Ärzte, die in seinen jährlich erscheinenden Ärztelisten aufgeführt sind. Gegen eine jährliche Lizenzgebühr dürfen die Ausgezeichneten die Siegel zu Werbezwecken nutzen. Mündlich verhandelt hat der Senat bereits am 07.05.2026.
Wie objektiv müssen Siegelkriterien sein?
Die Wettbewerbszentrale wendet sich nicht gegen die Ärztelisten selbst, sondern gegen die Vergabe der Siegel für die Jahre 2020 und 2021. Aus ihrer Sicht entsteht der unzutreffende Eindruck, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Tatsächlich stützt sich die Vergabe wesentlich auf subjektive Elemente wie u.a. Bewertungen durch Patientinnen und Patienten, Empfehlungen aus der Kollegenschaft sowie eine Selbstauskunft. Wer die Lizenz erwirbt, hebt sich damit von anderen Praxen ab, ohne dass eine überprüfbare Qualitätsmessung dahintersteht. Der Verlag beruft sich demgegenüber auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese erfasse nicht nur die publizierten Ärztelisten, sondern auch die Siegel.
Vorinstanzen mit unterschiedlichen Ergebnissen
Das LG München I folgte zunächst der Auffassung der Wettbewerbszentrale und hielt die Siegel für irreführend. Das OLG München hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab (OLG München, Urteil vom 22.05.2025, Az. 29 U 867/23 e, nicht rechtskräftig). Die maßgeblichen Kriterien seien hinreichend nachvollziehbar und der Vergleich objektiv sowie überprüfbar, so der Senat. Soweit subjektive Wertungen einflössen und die Gewichtung der Kriterien offenbleibe, lasse sich dies auf der begrenzten Fläche eines Siegels ohnehin nicht darstellen. Die Revision ließ das OLG nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale hat der BGH sie zugelassen.
Maßstab für Siegel und Bestenlisten insgesamt
Bestenlisten und lizenzierte Siegel gibt es für zahlreiche Branchen und freie Berufe. Der BGH wird deshalb voraussichtlich Maßstäbe setzen, die weit über Arztpraxen hinausreichen. Wie objektiv müssen die Kriterien einer solchen Auszeichnung sein, und wie transparent muss ihre Vergabe für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar sein?
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 23.05.2025 // OLG München entscheidet zu Ärzte-Siegeln >>
as/kok
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