Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seine Chatbots haftet (Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25, nicht rechtskräftig, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Nun ist das Urteil im Volltext verfügbar.
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Anbieter von Schönheitsbehandlungen. Dessen KI-Chatbot hatte auf Nachfrage behauptet, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Tatsächlich verfügen sie über keine solche Facharztqualifikation. Zwei der vom Chatbot genannten Bezeichnungen, „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“, existieren überhaupt nicht.
Chatbot handelt geschäftlich für Betreiber
Das Unternehmen wandte ein, die Antworten seien ihm nicht zuzurechnen. Der Chatbot arbeite als KI-System statistisch und werde nicht menschlich gesteuert. Dem folgte das Gericht nicht. Maßgeblich sei, dass der Betreiber den Tätigkeitsrahmen des Chatbots festlege und hinreichenden Einfluss auf das System habe. Das zeige sich schon daran, dass der Anbieter den Chatbot nach der Beanstandung problemlos so umprogrammieren ließ, dass er keine falschen Angaben zur Facharztqualifikation mehr ausgab.
Das sogenannte „Black-Box-Problem“, also die von außen nicht nachvollziehbare Funktionsweise der KI, ändere daran nichts. Das Gericht zog eine Parallele zu einem softwarebasierten Vertragsdokumentengenerator, für den der Bundesgerichtshof bereits eine Zurechnung bejaht hatte (BGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 113/20, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Irreführung über die Facharztqualifikation
Die Aussagen seien irreführend, weil sie über die fachliche Befähigung der Behandler täuschten. Verbraucherinnen und Verbraucher verstünden unter einem Facharzt einen Arzt, der eine anerkannte Weiterbildung mit bestandener Prüfung abgeschlossen habe. Gerade bei Schönheitsbehandlungen sei die Qualifikation des Behandlers für die Entscheidung besonders wichtig.
Den Einwand, das Publikum wisse um die Fehleranfälligkeit von KI und prüfe deren Angaben ohnehin nach, ließ das Gericht nicht gelten. Im Gegenteil vertraue ein großer Teil der Nutzerinnen und Nutzer gerade auf die Richtigkeit computergenerierter Antworten, weil Maschinen als weniger fehleranfällig als Menschen wahrgenommen würden.
Vorkehrungen schon vor dem Einsatz zumutbar
Selbst nach den Grundsätzen zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht hätte der Anbieter haften müssen, so das Gericht. Er hätte voraussehen können und müssen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden nach der Facharztqualifikation fragen und dass der Chatbot hierauf falsche Antworten „halluzinieren“ könnte. Da sich solche Antworten mit geringem Aufwand unterbinden ließen, sei es zumutbar gewesen, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.
Über die Unterlassungsklage nach dem UKlaG entschied das Oberlandesgericht erstinstanzlich. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Für die Praxis zeigt die Entscheidung: Wer einen KI-Chatbot zur Kundenkommunikation einsetzt, bleibt für dessen Aussagen verantwortlich. Generische Disclaimer wie „KI kann Fehler machen“ schützen nicht zuverlässig vor einer Haftung für fehlerhafte Aussagen.
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kok
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