Home Digitale Welt E-Commerce EuGH: Bearbeitungspauschale muss nicht in Verkaufspreis eingerechnet werden
Eine Person tippt auf einem Smartphone; darüber schwebt eine digitale Grafik eines Einkaufswagens mit verschiedenen Symbolen, die Online-Shopping visualisieren.

EuGH: Bearbeitungspauschale muss nicht in Verkaufspreis eingerechnet werden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die unterhalb eines Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den Verkaufspreis einzubeziehen ist (Urt. v. 26.03.2026, Rs. C‑62/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt. Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen die Preisinformationen eines Anbieters für Staubsaugerzubehör. Der Händler bot Waren zu einem ausgewiesenen Preis an und erhob zusätzlich eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 Euro und 9 Euro, sofern der Gesamtbestellwert unter 29 Euro lag.

Kern der Vorlagefrage war, ob eine solche Pauschale als Bestandteil des „Verkaufspreises“ nach der Preisangaben-Richtlinie (RL 98/6/EG) gilt. Der Verkaufspreis ist dort als „Endpreis“ definiert, der alle zwingend anfallenden Preisbestandteile wie Steuern oder zusätzliche Pauschalen enthalten muss.

Kundschaft kann Pauschale vermeiden

Der EuGH stellte fest, dass die Bearbeitungspauschale für die Kundschaft nicht „obligatorisch“ sei. Sie könne die Zahlung vermeiden, indem sie den Mindestbestellwert übertreffe. Zudem variiere die Höhe der Pauschale je nach Gesamtbestellwert. Würde man sie in den Verkaufspreis einrechnen, könne das zu Unklarheiten führen. Eine klare separate Angabe der Pauschale neben dem Verkaufspreis diene eher den Transparenz-Zielen der Richtlinie.

Allerdings verlangt der Gerichtshof zweierlei:

  1. Die Bearbeitungspauschale muss klar angegeben sein.
  2. Der Mindestbestellwert darf nicht so hoch angesetzt werden, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.

Einmal mehr hält der EuGH damit Transparenzanforderungen hoch. Eine gute Nachricht ist das für Online-Händler, die ohnehin schon sorgfältig über ihre Preisbestandteile informieren: Nach dieser Entscheidung können sie auch Bearbeitungspauschalen berechnen, wenn das gewünscht ist.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 09.10.2025 // BGH: Preisermäßigungen müssen transparenten Referenzpreis beinhalten >>

News der Wettbewerbszentrale vom 26.09.2024 // EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein >>

kok

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