Sachverständigen-Gutachten mit Provisionen verbinden? Was in der Branche immer wieder vorkommt, bleibt rechtlich problematisch. Die Wettbewerbszentrale hat nun in einem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe ein Anerkenntnisurteil erstritten (Urt. v. 22.04.2026, Az. 13 O 20/26 KfH).
Provision von 200 EUR für jede Vermittlung
Das werbende Unternehmen hatte per E-Mail wie folgt gegenüber einer Werkstatt geworben:
„Kurze Frage zu Ihrer Werkstatt in […]:
Wie viel verdienen Sie aktuell an den Haftpflichtfällen, die Sie an einen
Sachverständigen weitergeben?
Die meisten Werkstätten sagen: nichts.
Wir zahlen Ihnen 200€ für jeden Haftpflichtfall, den Sie an uns vermitteln –
ohne Mehraufwand. Bei 4 Fällen pro Monat sind das 800€, bei 10 Fällen
2.000€.
Unser Netzwerk wickelt täglich 20-30 Schadensfälle deutschlandweit ab.
Sachverständiger innerhalb von 24h vor Ort, vollständig digitale Abwicklung –
Sie geben uns nur den Kontakt.“
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung nebst anderen Wettbewerbsverstößen des Unternehmens beanstandet. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale und zahlreicher Gerichte ist ein solches Provisionsangebot mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar und unlauter (§§ 3 Abs. 1 und 2, 3a UWG). Zudem kann das Gewähren oder Versprechen von Provisionen gemäß § 299 StGB sogar eine strafbare Bestechung im geschäftlichen Verkehr darstellen.
Hinsichtlich einiger Punkte verpflichtete sich das Unternehmen außergerichtlich zur Unterlassung. Zu der Provisionswerbung wollte das Unternehmen jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht Karlsruhe erhob. In dem dortigen Verfahren erkannte das Unternehmen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an und verpflichtete sich, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Dauerbrenner in der Sachverständigenbranche
Die Wettbewerbszentrale geht seit vielen Jahren regelmäßig gegen die Werbung von Unternehmen vor, die Provisionszahlungen an Werkstätten und Autohäuser versprechen, wenn diese Gutachtenaufträge an das werbende Sachverständigenunternehmen vermitteln. Mit einem solchen Provisionsversprechen wird jedoch ein Anreiz gesetzt, nicht die besten Sachverständigen zu vermitteln, sondern das Unternehmen, das die beste Provision an den Vermittler zahlt. Damit wird der Leistungswettbewerb von Sachverständigen untereinander verfälscht. Zudem müssen Geschädigte auf die Empfehlung ihrer Werkstatt oder ihres Autohauses vertrauen können. Sie dürfen erwarten, dass diese nur aus qualitativen Erwägungen heraus erfolgt, nicht aber aufgrund von Provisionen.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 16.10.2025 // Update zum Verbot von Provisionen für Gutachten >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Sachverständigenwesen >>
F 15 007/26
fjg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Köln: Schon in Vorschaubildern muss Werbung auf Instagram erkennbar sein
-
Rückblick: Jahrestagung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg
-
Rückblick: Online-Seminar zu den Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie am 29.04.2026
-
Update: BGH-Termin am 07.05.26 zu Ärzte-Siegeln
-
Werbung für erholsamen Schlaf? Geeignete Nachweise bitte!
