Der Bundesgerichtshof hat in dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Vermittlungsplattform für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis entschieden, dass die auf der Plattform veröffentlichten Inhalte gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise verstoßen (Urteil vom 26.03.2026, Az. I ZR 74/25). Der BGH bestätigte damit das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Hintergrund des Verfahrens
Die Wettbewerbszentrale hatte den Betreiber einer Plattform verklagt, die gegenüber Verbrauchern damit warb, Behandlungstermine bei kooperierenden sogenannten „Cannabis-Ärzten“ zu vermitteln. Im Rahmen der elektronischen Behandlungsanfrage konnten Verbraucher bereits angeben, dass sie eine Therapie mit medizinischem Cannabis wünschten. Die mit dem Unternehmen kooperierenden Ärzte behandelten Patienten entweder in Räumen, die ihnen von dem Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden, oder nutzten die Möglichkeit der Fernbehandlung. Für die Terminvermittlung und die Bereitstellung der Behandlungsräume beteiligte sich das Unternehmen in erheblichem Umfang an den Gebühren, die die Ärzte ihren Patienten für die Behandlungsleistungen in Rechnung stellten. Auf der Internetseite der Plattform wurden zudem zahlreiche Informationen veröffentlicht, die sich mit der Frage befassten, bei welchen Erkrankungen medizinisches Cannabis zur Anwendung kommen könne.
Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf medizinischem Cannabis sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt.
Bisheriger Prozessverlauf
Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Geschäftsmodell in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht, das Heilmittelwerberecht sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in einigen Punkten statt, verneinte jedoch einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Urteil vom 27.02.2024, Az. 3-08 O 540/23). Auf die Berufung der Wettbewerbszentrale änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil in diesem Punkt ab und verurteilte die Beklagte bezogen auf bestimmte Passagen der Internetseite zur Unterlassung der Werbung für verschreibungspflichtiges Cannabis außerhalb der Fachkreise (Urteil vom 13.02.2025, Az. 6 U 74/24). Eine gegen das Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 18.12.2025, Az. I ZR 74/25).
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat nun die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die auf der Plattform veröffentlichten Inhalte zu medizinischem Cannabis als Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 10 HWG zu bewerten sind. Die Beklagte habe sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt habe, sei ohne Belang. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestehe die zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher
bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden.
Bedeutung der Entscheidung für Telemedizin-Plattformen
Die Entscheidung sendet ein klares Signal an den gesamten Markt der telemedizinischen Plattformen. Sie stellt klar, dass das Heilmittelwerberecht auch im digitalen Raum uneingeschränkt gilt. Immer häufiger ist zu beobachten, dass Patienten auf Behandlungsplattformen nicht mit der Behandlung ihrer Erkrankung von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen überzeugt werden sollen, sondern bereits zu Beginn das Verschreiben eines bestimmten Arzneimittels in Aussicht gestellt wird. Dies geht häufig mit einer Kommunikation einher, die nicht nur eine Werbung für das ärztliche Angebot, sondern auch für eine Klasse von verschreibungspflichtigen Medikamenten darstellen kann. Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion. Arzneimittel
sollen nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung hat überzeugen lassen. Diese Schutzfunktion darf nicht ausgehöhlt werden.
Weiterführende Informationen
Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Gesundheitsbranche >>
F 04 0020/23
as
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