Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) hat seit dem Frühjahr 2022 eine Reihe von Beschwerden über Senioren- und Pflegeportale im Internet erhalten. In bislang 19 Fällen hat sie Abmahnungen ausgesprochen. Elf der betreffenden Portale und damit über die Hälfte speicherte Cookies auf dem Endgerät des Nutzers (z.B. einem Smartphone oder Laptop), ohne die dafür notwendige Einwilligung einzuholen. Einige Anbieter speicherten Tracking-Cookies sogar dann, wenn der Nutzer ausdrücklich alle optionalen Cookies ablehnte. Damit hielten viele Portale auch über zehn Jahre nach Schaffung der Einwilligungspflicht für Cookies (Richtlinie 2009/136/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit dem TTDSG zum 01.12.2021 verspätet umgesetzt hatte, die Anforderungen des § 25 TTDSG nicht ein.
In zahlreichen Fällen monierte die Wettbewerbszentrale auch intransparente Einwilligungen in Direktwerbung. Die betreffenden Seniorenportale richten sich an pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Sie versprechen einen schnellen und unbürokratischen Anbietervergleich für Dienstleistungen wie beispielsweise einen Heimplatz, eine Pflegekraft, einen Treppenlift oder seniorengerechten Badumbau. Anders als bei Vergleichsportalen für Strom, Gas oder Telefonverträge, erhalten Nutzer solcher Anbietervergleiche nicht direkt auf der Website konkrete Angebote und Preise. Die Plattform erhebt vielmehr die Kontaktdaten der Nutzer (Telefonnummer und E-Mail) und veräußert diese Daten an bis zu drei miteinander konkurrierende Unternehmer in der Nähe des Interessenten. Diese nehmen dann telefonisch Kontakt mit dem Nutzer auf und unterbreiten ihm ein Angebot.
Leadgenerierung wird von Verbrauchern nicht erwartet – Transparenz erforderlich
Dieses Geschäftsmodell der sogenannten Leadgenerierung kennen viele Verbraucher noch nicht. Sie rechnen nicht damit, dass sie, nachdem sie einen Anbietervergleich ausgefüllt haben, von mehreren Unternehmen telefonisch und per E-Mail werblich kontaktiert werden. Im Umfeld der Eingabemaske für einen solchen Anbietervergleich müssen die Anbieter daher transparent darüber informieren, dass der Nutzer dem Erhalt von Telefon- und E-Mail-Werbung zustimmt, dass er eine Einwilligung erteilt und dass diese Einwilligung jederzeit frei widerruflich ist. Solche Informationen stellt nach Beobachtung der Wettbewerbszentrale nur ungefähr jeder dritte Anbieter in transparenter Weise bereit. Teilweise finden sich derartige Informationen erst in umfangreichen Datenschutzerklärungen oder AGB.
Bei über einem Drittel der Portale beanstandete die Wettbewerbszentrale außerdem, dass Verbraucher nicht über die Eigenschaften des Anbietervergleichs aufgeklärt werden. Nach der Rechtsprechung müssen sie darüber informiert werden, dass nur eine eingeschränkte Zahl kooperierender Anbieter an dem Vergleich teilnimmt und dem Portal für die Vermittlung eine Provision schuldet.
Einige der Anbieter fielen zudem durch verbotene Schleichwerbung auf. In einigen Fällen ist die Wettbewerbszentrale auch gegen irreführende Werbung vorgegangen. So warb ein Portal unter Verweis auf eine „Zertifizierungszweigstelle Berlin“ mit einem Siegel „geprüfter Datenschutz“. Dabei handelte es sich offenbar um ein Phantasie-Siegel, denn eine solche Zertifizierungsstelle konnte man im Internet nicht finden, und das Portal entfernte auf das Abmahnschreiben hin das Siegel.
In den meisten Fällen hat die Wettbewerbszentrale auf ihre Beanstandungen hin Unterlassungserklärungen der Plattformbetreiber erhalten. In bislang einem Fall hat sie eine Unterlassungsklage eingereicht. „In der Regel sind die Anbieter sehr kooperativ und bemühen sich, die aufgezeigten Mängel schnell auszuräumen“, resümiert Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
mb
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