Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag beanstandet: Das betreffende Möbelhaus hatte online und in einer lokalen Wochenzeitung mit einer Sonntagsöffnung des Möbelhauses mit den Worten „Sonntag von 13 – 18 Uhr Schautag!“ geworben. Weitere Angaben, dass während der Öffnung am Sonntag keine Beratung und kein Verkauf stattfinden, waren nicht zu finden. Die Wettbewerbszentrale hat moniert, dass in der Werbung kein Hinweis enthalten war, dass an dem Tag kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet. Der Grund:
Sonntags grundsätzlich keine Ladenöffnung vorgesehen
Aus den Ladenöffnungszeitengesetzen der Länder, hier § 3 Abs. 2 Ladenöffnungszeitengesetz Niedersachsen geht hervor, dass Verkaufsstellen an Sonntagen nur in Ausnahmefällen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet werden dürfen. Daraus folgt das Gebot, bei einer Öffnung des Geschäfts an Sonntagen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Öffnung ausnahmsweise erlaubt, sicherzustellen, dass kein Verkauf und keine Beratung von Besuchern stattfinden. Ist ein Geschäft sonntags dennoch geöffnet, ohne dass der Verkauf an diesem Tag ausnahmsweise zulässig ist, bedarf es einer Information für den angesprochenen Verkehr in der Werbung, dass außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Verkaufsaktivität stattfindet.
Die Bezeichnung “Schautag” mag zwar dem Wortsinne nach dahin verstanden werden können, dass der Tag der reinen “Schau”, d. h. dem bloßen Ansehen der Möbel dient. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises wird jedoch bei Kaufgegenständen wie Möbeln davon ausgehen, dass er bei einem solchen Schautag auch Einzelheiten durch Beratung über die zur Schau gestellten Möbel erfahren kann, zumal der Begriff “Schau” im deutschen Sprachgebrauch nicht nur auf eine bloße Besichtigung beschränkt ist, sondern für Ausstellung und dergleichen gebraucht wird, in denen der Kunde auch durch Erläuterung und Beratung etwas über die ausgestellten Stücke erfahren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1985, Az. 2 U 227/84).
Wettbewerbsverstoß zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale kommt es somit zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für alle Mitbewerber, die an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Vorschriften richtigerweise keine Beratung und keine Verkaufsaktivität bieten oder, sollte an einem Sonntag das Ladengeschäft zur reinen Schau geöffnet sein, bereits in der Werbung ausdrücklich auf die fehlende Verkaufsaktivität an diesem Tag hinweisen.
Eindeutiger Hinweis in der Werbung empfohlen
Wirbt ein Händler mit einem „Schautag“ an einem Sonntag, sollte, so die Empfehlung der Wettbewerbszentrale, ein unmissverständlicher und deutlicher Hinweis in der Werbung enthalten sein, dass an diesem Tag bzw. außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten „keine Beratung und kein Verkauf“ stattfinden.
Das Möbelhaus hat wegen des gerügten Verstoßes zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
Weiterführende Informationen
mfm
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