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Werbung mit „Motorradführerschein in 5 Tagen“ als unzulässig untersagt

Das Landgericht Münster hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Fahrschule untersagt, in Zukunft damit zu werben, bei ihr könne der Motorradführerschein in 5 Tagen erworben werden

Das Landgericht Münster hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Fahrschule untersagt, in Zukunft damit zu werben, bei ihr könne der Motorradführerschein in 5 Tagen erworben werden (LG Münster, Versäumnisurteil vom 10.08.2021, Az. 022 O 58/21).

Eine Fahrschule hatte auf einem Werbebanner geworben mit dem Slogan „Krad in 5 Tagen“. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung als irreführend beanstandet, weil unter Berücksichtigung der Regelungen in der Fahrschülerausbildungsordnung die Ausbildung nur dann in 5 Tagen absolviert werden kann, wenn der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis Auf diesen Umstand wurde in der Werbung jedoch nicht hingewiesen.

§ 4 Abs. 6 der Fahrschülerausbildungsordnung bestimmt, dass regelmäßig nicht mehr als zwei Doppelstunden am Tag anrechenbarer theoretischer Unterricht abgehalten werden dürfen. Ohne Vorbesitz einer Fahrerlaubnis muss der Bewerber in der Führerscheinklasse A 16 theoretische Unterrichtseinheiten besuchen, also an acht Werktagen am Unterricht teilnehmen.

Die weitere Komprimierung der Ausbildung in Intensivkursen mit mehr als zwei Doppelstunden täglich ist durchaus umstritten, weil § 4 Abs. 6 der Fahrschülerausbildungsordnung als Sollvorschrift ausgestaltet ist. Dies lässt insoweit Interpretationen zu, ob, wann und welche Ausnahmen möglich sind.

Die Diskussion um den theoretischen Unterricht und diese Regelung hat in der Corona-Pandemie wieder an Fahrt aufgenommen – insbesondere durch die temporäre Zulassung von Online-Theorieunterricht. Nicht zu beanstanden ist es sicher, wenn eine Fahrschule mehr als zwei solcher Online-Doppelstunden pro Tag anbietet. Für den Nachweis der theoretischen Ausbildung können aber nur zwei Einheiten je Tag und Fahrschüler/in berücksichtigt werden.

Dies sah die betreffende Fahrschule in Nordrhein-Westfalen anders und berief sich dabei auf einen Erlass des Verkehrsministeriums, das mehr als zwei theoretische Unterrichtseinheiten am Tag zugelassen haben soll. Unabhängig davon, dass ein solcher Ländererlass die bundesweit geltenden Vorschriften der Fahrschülerausbildungsordnung nicht außer Kraft setzen kann, ist weder in dem Erlass noch in der konkreten Bewilligung der Durchführung der Online-Theorie durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine solche Regelung tatsächlich enthalten. Nachdem die Fahrschule eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Münster Klage, um klären zu lassen, dass die Beschränkung auf zwei Doppelstunden anrechenbaren theoretischen Unterricht am Tag auch für den Online-Unterricht gilt.

Da die Fahrschule sich nach Zustellung der Klage nicht mehr verteidigte, erließ das Landgericht Münster am 10.08.2021 ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist.

Weiterführende Informationen

News vom 19.09.2018 // Nicht mehr als 2 Theorieeinheiten am Tag auch bei Ferien- oder Kompaktkursen – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung in einem Grundsatzverfahren. Auch Werbung mit einer „Theorie-und-Praxis-Garantie“ bleibt verboten >>

News vom 09.06.2020 // Werbung von Fahrschulen nach dem Corona Lockdown >>

F 5 0201/21
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