Nach einer Entscheidung des LG Dortmund ist es irreführend, wenn ein Möbelhändler mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „20% auf Alles ohne Wenn und Aber“ wirbt, über einen Sternchenhinweis die Preisreduzierung für bestimmte Artikel jedoch ausschließt (Urteil v. 31.10.2018, Az. 20 O 22/18, n. rkr.).
Zum Sachverhalt
Die Beklagte betreibt Möbelhäuser und warb in einer Anzeige u. a. mit „SONDER-AKTION: zusätzlich 20 % AUF ALLES OHNE WENN UND ABER“. Über einen kleinen Sternchenhinweis erfolgte jedoch eine Einschränkung, in der verschiedene Artikel von diesem Rabatt ausgenommen wurden. Dies sah die Wettbewerbszentrale als unzulässig an und mahnte das Unternehmen ab. Nach Zurückweisung der Abmahnung durch die Beklagte entschied das Landgericht nun zugunsten der Wettbewerbszentrale.
Die Entscheidung des LG Dortmund
Das Gericht führte aus, dass die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG habe, da die Werbeanzeigen irreführend gewesen seien. Dem angesprochenen Verkehr werde durch die Anzeige der Eindruck vermittelt, dass die Preisreduktion für das gesamte Sortiment der Beklagten gelte. Dies ergebe sich vor allem aus der hervorgehobenen Angabe „20 % AUF ALLES“, was durch den Zusatz „OHNE WENN UND ABER“ noch unterstützt werde. Durch den Sternchenhinweis werde die Werbeaussage erheblich eingeschränkt, weswegen die blickfangmäßige Aussage objektiv als falsch anzusehen sei.
Weiterführende Informationen
Ähnliche Verfahren im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
OLG Köln, Urteil v. 20.04.2018, Az. 6 U 153/17 >>
(DO 1 0293/18)
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