Der britische Staubsaugerhersteller Dyson hatte in Brüssel gegen die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern geklagt, weil diese die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre führe. Hauptsächlich wurde beanstandet, dass die Leistung nicht „während des Gebrauchs, sondern nur mit leerem Behälter gemessen“ werde. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 8. November 2018 die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern für nichtig erklärt (Dyson-Urteil – Rechtssache T-544/13 RENV). Die Europäische Kommission hat keinen Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Es ist nun dem Handel überlassen, wie er die neue Rechtslage umsetzt. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Händlern, beim Verkauf von Staubsaugern das Energielabel nicht mehr zu zeigen. Dieses „Verbot“ bezieht sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet (Onlineshops) als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen.
Der Handel muss auch Label, die bereits am Produkt angebracht sind, unverzüglich von den Staubsaugern entfernen oder so überkleben, dass das Label nicht mehr zu erkennen ist.
Auch wenn nach einem Bericht des Branchenverbandes BVT die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt haben soll, dass Label, die nicht „in der Kaufsituation sichtbar sind“ – z. B. als Einleger in einer Umverpackung eines Staubsaugers – „nicht entfernt werden müssen“, empfiehlt die Wettbewerbszentrale, auch diese aus den Packungen zu entfernen.
Weiterführende Informationen
Pressmitteilung des EuG vom 08.11.2018 >>
Volltext des Urteils des EuG >>
pbg
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