Der EuGH hat mit Urteil vom 02. März 2017, RS C – 568/15 entschieden:
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer.
Das Urteil hat in der Unternehmerschaft und in der Presse ein großes Echo gefunden. Es hat aber auch die Frage aufgeworfen, ob und wann solche Rufnummern im Bereich der Kommunikation von Unternehmen mit Verbrauchern weiter eingesetzt werden können.
Auf Grund zahlreicher Anfragen zu diesem Thema hat die Wettbewerbszentrale einen Leitfaden für Unternehmer zum Einsatz von kostenpflichtigen Sonderrufnummern entworfen, der hier >> abrufbar ist.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 02.03.2017 >>
EuGH, Urteil vom 02. März 2017, RS C-568/15 >>
Pressemitteilung des EuGH vom 02.03.2017 >>
Informationen der Bundesnetzagentur zu kostenpflichtigen Sonderrufnummern >>
es/gb/pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Anerkenntnis im DSA-Verfahren wegen Bing
-
OS-Plattform am 20.07.2025 deaktiviert
-
BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 2: Datenerfassung von Besichtigung bis zum Vertrag
-
Referentenentwurf für Widerrufsbutton in Online-Shops