Home News „Vorher“-Preis in der Werbung: Grundsätzlich keine Erläuterungspflicht

„Vorher“-Preis in der Werbung: Grundsätzlich keine Erläuterungspflicht

Wann muss der Streichpreis erklärt werden?

Wann muss der Streichpreis erklärt werden?

Die seit dem 28. Mai 2022 wirksamen Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) haben einige Fragen aufgeworfen. Uneinigkeit bestand insbesondere bezüglich der Pflichten bei der Werbung für Preisermäßigungen. Mittlerweile liegen erste Gerichtsentscheidungen vor.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisreduzierungen der niedrigste Preis anzugeben, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor dieser Preisermäßigung angewendet hat.

Die Vorschrift gibt dabei nicht an, auf welche Weise auf diesen günstigsten Preis hinzuweisen ist. Insbesondere enthält sich die Vorschrift dazu, ob sie einen Hinweis wie „niedrigster Preis der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung“ verlangt oder ob es ausreicht, dass es sich bei dem genannten Preis tatsächlich um diesen niedrigsten Preis handelt.

Zu den aktuellen Entscheidungen:

In einem von dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 144/22) entschiedenen Fall ging es genau um diese Frage: Ein Lebensmitteldiscounter hatte dem beworbenen, günstigeren Preis lediglich den vorherigen Preis (durchgestrichen) gegenübergestellt. Dabei hat er nicht darauf hingewiesen, dass es sich tatsächlich um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dieser Preisermäßigung handelt. Das LG Düsseldorf war in seinem Urteil vom 11.11.2022 der Auffassung, dass sich aus dem Gesetz und dessen Zweck keine, über die Angabe des niedrigsten Preises hinausgehende, Hinweispflicht ergebe. Die Werbung wurde demzufolge nicht als wettbewerbswidrig bewertet.

Nachdem das LG Hamburg in einem weiteren Fall nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls die Auffassung vertrat, die Vorschrift solle lediglich die Werbung mit Preissenkungen gegenüber nur kurzfristig erhöhten Preisen verhindern und enthalte keine darüber hinausgehende Hinweispflicht (Beschluss vom 10.11.2022, Az. 406 HK 113/22), schloss sich das OLG Hamburg dieser Entscheidung an (Beschluss vom 12.12.2022, Az 3 W 38/22).

Zur Auffassung der Wettbewerbszentrale:

Stellt ein zwecks Werbung gegenübergestellter „Vorher“-Preis den gesetzlich anzugebenden niedrigsten Preis dar, sieht auch die Wettbewerbszentrale keine Pflicht zur Angabe von weiteren, diesen Preis näher erläuternden Hinweisen. Sie hat derartige Fälle daher seit Geltung des neuen § 11 PAngV auch nicht aufgegriffen. Werden hingegen mehrere oder andere Preise angegeben, muss für Verbraucher leicht verständlich sein, um welche Preise es sich dabei handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem in der PAngV geregelten Grundsatz der Preisklarheit.

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