Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich gegenüber einem in Deutschland ansässigen Kosmetikunternehmen die Textilkennzeichnung „100% PES“ bei wiederverwendbaren Reinigungspads als unzureichend beanstandet. Das Kosmetikunternehmen hat wegen des gerügten Verstoßes zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
Reinigungspads als kostenlose Beigabe
Beim Kauf von Kosmetikprodukten eines deutschen Kosmetikunternehmens in einer Drogerie erhielten Kunden als Gratisbeigabe ein Set an fünf wiederverwendbaren Reinigungs-/Abschminkpads. An den Pads war ein Etikett angenäht, welches neben dem Logo des Kosmetikunternehmens, den Angaben zur Pflege und dem Herstellungsland auch den Hinweis „100% PES“ enthielt.
Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale genügt die Textilkennzeichnung „100 % PES“ nicht den Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung und begründet mithin eine Wettbewerbsverletzung.
Textilerzeugnisse dürfen nach der Textilkennzeichnungsverordnung nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. Dabei dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
Wie aus dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, soll gewährleistet sein, dass Verbraucher korrekte und einheitliche Informationen hinsichtlich der Textilzusammensetzung erhalten. Entsprechend sind auch Ergänzungen oder Erweiterungen der zu verwendenden Faserbezeichnungen durch Zusätze sowie auch Abkürzungen, wie die vorliegend verwendete Bezeichnung „PES“ grundsätzlich unzureichend.
Der durchschnittliche Verbraucher wird bei der Abkürzung „PES“ nicht zweifelsfrei nachvollziehen können, um welches Material es sich handelt. Die Kennzeichnung ist nicht geeignet, den Verbraucher hinreichend über die Textilzusammensetzung zu informieren. Die Wettbewerbszentrale beanstandete daher die verwendete Angabe als wettbewerbsverletzend.
Weiterführende Informationen
F 09 0085/24
mfm
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung
-
Pauschale Bezeichnung von Fertiggerichten als „gesunde Ernährung“ ist rechtswidrig