Die Wettbewerbszentrale hat aktuell verschiedene Werbeaussagen auf der Homepage einer Tiertherapeutin beanstandet. Der Beruf einer Tiertherapeutin (oder auch Tierheilpraktikerin) ist im Unterschied zur langjährigen, akademischen Ausbildung einer Tierärztin/eines Tierarztes nicht gesetzlich geregelt. Die verschiedenen privaten Bildungsträger legen die Zugangsvoraussetzungen und Lerninhalte fest.
So warb die Tiertherapeutin beispielsweise mit der Aussage, sie könne bei der Ursachenforschung für Bewegungseinschränkungen eine „voll umfängliche Diagnostik“ durchführen. Dazu gehören aber bildgebende Verfahren wie Röntgen, Ultraschall oder auch CT – diese Verfahren dürfen Nichttierärzte nicht anbieten. Zudem warb sie mit der Aussage:
„Mittlerweile leidet jeder zweite Hund unter Allergiesymptomen. Leider wissen viele Tierärzte dann nichts zu tun oder verabreichen Tabletten gegen den bestehenden Juckreiz. Tatsächlich ist heutzutage kaum noch jemand daran interessiert die Ursachen für die Allergie zu suchen. Ich werde das für deinen Hund tun!“
Diese pauschale Herabsetzung der Tierärzteschaft hat die Wettbewerbszentrale ebenfalls als irreführend beanstandet.
Und schließlich verstößt nach ihrer Auffassung das Versprechen, man könne das Tier langfristig von seinen Allergien befreien, gegen das Verbot der Verwendung von irreführenden Erfolgsversprechen nach § 3 Heilmittelwerbesetz.
Die Tiertherapeutin gab zu allen Punkten eine Unterlassungserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 04 0012/24
ck
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