Ein Sachverständiger verwendete einen ovalen Stempel in dessen Mittelfeld er die Angabe „Kfz-Sachverständigenbüro“ sowie den Hinweis „Schadengutachten / Fahrzeugbewertungen“ und seinen Namen angebracht hatte. Umlaufend befand sich die Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ sowie der Firmenname des Sachverständigenbüros.
Das Sachverständigenbüro wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Die GmbH ist zwar Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Gleichwohl ist der Hinweis, Mitglied der Kammer zu sein, unlauter. Es handelt sich um eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Zudem kann durch die Verwendung der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der Sachverständige selbst sei von der IHK bestellt worden. Denn die Kammern sind auch als Bestellungskörperschaften für Sachverständige berufen.
Die Wettbewerbszentrale hat die konkrete Stempelgestaltung mit der Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ beanstandet woraufhin das Unternehmen eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Der anerkannte Sachverständige, Dr. Andreas Ottofülling, DS 2016, 42 ff. >>
News v. 04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“ >>
M 1 0171/19
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OS-Plattform am 20.07.2025 deaktiviert
-
BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 2: Datenerfassung von Besichtigung bis zum Vertrag
-
Referentenentwurf für Widerrufsbutton in Online-Shops
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 1: Problematische Tippgeber-Modelle