Das Landgericht Düsseldorf hat der Betreiberin einer Praxis für ästhetische Faltenbehandlung untersagt, auf Internetplattformen mit einer Preisersparnis zu werben, wenn ein niedriger Preis einem höheren Preis gegenübergestellt wird und dieser höhere Preis erläutert wird mit dem Hinweis „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“ (Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 31.07.2015, Az. 38 O 32/15).
Die Beklagte hatte auf der Internetplattform Groupon für ein so genanntes Vampire Lifting für Gesicht, Hals oder Dekolleté geworben. Der als günstig dargestellte Preis von 149,90 € wurde wie folgt erläutert „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“. Die Wettbewerbszentrale hat dies als irreführende Preiswerbung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG) beanstandet. Auch § 4 Nr. 4 UWG und § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung verlangen bei der Preiswerbung wahre und klare Angaben.
Der Preis, auf den Bezug genommen wurde, ist vollkommen unklar. Offensichtlich soll es sich bei dem Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Werbung um den Preis handeln, der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung verlangt worden sein soll. Gänzlich unklar bleibt dabei, wann dieser Zeitpunkt gewesen sein soll. Der Verbraucher kennt üblicherweise nicht den Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung von Werbung, so dass er die Preisersparnis nicht nachvollziehen kann. Außerhalb der Internetplattform bietet die Beklagte ihre Leistungen auch offensichtlich nicht an, so dass es überhaupt keinen Originalpreis gibt, der rabattiert werden könnte.
Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale anerkannt, so dass das Landgericht Düsseldorf ein so genanntes Anerkenntnisurteil erließ.
Ebenso wenig ist es zulässig, wenn auf Internetplattformen mit hohen Rabatten geworben wird, die sich dann letztlich auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung beziehen. Denn natürlich geht der Verbraucher, der einen Gutschein auf der Internetplattform erwirbt, davon aus, dass dieser auf den aktuellen Preis und nicht auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung angerechnet wird. Denn Anbieter weichen oft erheblich von der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ab, sprich: bieten die Produkte günstiger an. Im ungünstigsten Fall hätte der Verbraucher deshalb mit dem Gutschein nicht nur keine Ersparnis erzielt, sondern sogar noch mehr gezahlt als bei einem Kauf ohne Gutschein (siehe z. B. LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 19.01.2012, Az. 33 O 390/11).
(F 4 0644/14)
ck
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