Nach dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 ist § 34c GewO ergänzt worden. Nach der neuen Regelung (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO) wird eine Gewerbeerlaubnis ab dem 01.08.2018 auch von Wohnimmobilienverwaltern benötigt. Dies sind solche Personen, die das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern i. S. d. § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume i. S. d. § 549 BGB verwalten.
Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist eine solche Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter zu untersagen, wenn nicht der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden kann, was zur Qualitätssicherung beitragen soll.
Nach der Übergangsregelung des § 161 GewO sind Wohnimmobilienverwalter, die diese Tätigkeit bereits vor dem 01.08.2018 ausgeübt haben verpflichtet, bis zum 01.03.2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
fw
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig