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OLG Düsseldorf zum Verbot der Werbung mit Krankengeschichten

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Anzeige eines Heilpraktikers, in der dieser für seine Spritzentherapie gegen Arthrose warb.

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Anzeige eines Heilpraktikers, in der dieser für seine Spritzentherapie gegen Arthrose warb. Im Mittelpunkt der Werbung stand die erfolgreiche Behandlung einer seiner Patienten. Die Überschrift lautete bereits „Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens“. Der Patient schilderte in der Anzeige seinen ca. 20 Jahre langen Leidensweg. Nach 5 oder 6 Behandlungen durch den Beklagten hätten sich seine Schmerzen bereits spürbar verringert, nach Abschluss der Behandlungsserie sei er beschwerdefrei gewesen.

Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen § 3 Ziffer 2a Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet und Unterlassung verlangt. Nach der genannten Vorschrift ist eine Werbung irreführend, wenn fälschlich der Eindruck eines sicheren Erfolges erweckt wird. Zum Hintergrund: Krankheiten können viele Ursachen haben. Auch die Heilung oder Linderung hängt von vielen Faktoren ab, weshalb im Gesundheitsbereich eine Werbung mit pauschalen Erfolgszusagen meist unzulässig ist. Das LG Mönchengladbach hatte die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht im Wesentlichen an, dass der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 Nr. 3 HWG grundsätzlich die Werbung mit Krankengeschichten erlaube. Allein in der Schilderung eines positiven Ausganges einer Behandlung sahen die Richter noch keine Aussage zu einer generellen Wirksamkeit der Behandlungsmethode. Das OLG Düsseldorf hat nun der von der Wettbewerbszentrale eingelegten Berufung stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022, Az. I-20 U 292/20).

Werbung vermittelt Eindruck der Heilung auch hoffnungsloser Fälle

Ob die Anzeige den Eindruck hervorrufe, ein Erfolg sei sicher, hinge – so die Richter – vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten ab. Eine ausdrückliche Garantie hinsichtlich der Heilung sei nicht erforderlich. Insgesamt kam das Gericht zu dem Schluss, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahingehend verstünden, dass der Beklagte selbst scheinbar hoffnungslose Fälle mit der beworbenen Spritzenbehandlung heilen könne, denn „nur die erfreuliche Mitteilung, dass es Herrn M. besser geht, ist für den Verbraucher ansonsten ohne Belang.“. Die Revision wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

F 4 0419/19
ck

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