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Warnhinweis für Online-Gleitsichtbrillen darf nicht hinter unverbindlichem Hinweis versteckt werden

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln dem deutschen Kooperationspartner eines chinesischen Online-Optikers untersagt, Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten, deren Anpassung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln dem deutschen Kooperationspartner eines chinesischen Online-Optikers untersagt, Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten, deren Anpassung nur Daten aus dem Brillenpass, nicht jedoch Daten zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, zur Augenhöhe, zur Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, zum Hornhautscheitelabstand und zum Fassungsscheibenwinkel zugrunde gelegt werden, wenn dies ohne den deutlichen Warnhinweis erfolgt, dass die Benutzung der Brillen im Straßenverkehr mit Gefahren verbunden sein kann.

Beklagte ist eine in Köln ansässige Internet- und Werbeagentur. Sie stellt ihre Kontaktdaten wie ihre Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Postanschrift und Internet-Kontaktformular einem Online-Optiker zur Verfügung, der ausweislich des Impressums der gleichnamigen Website in Hongkong sitzt. Die Beklagte ist auch Ansprechpartner für den Widerruf von Kaufverträgen und stellt eine Retouren-adresse bereit. Auf der Website bietet der Online-Händler Gleitsichtbrillen an, die mit den Daten aus dem Brillenpass bestellt werden können. Für solche Gleitsichtbrillen hat der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) in einem früheren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig ein Urteil erwirkt, in dem das Gericht festgestellt hat, dass das Bewerben solcher Gleitsichtbrillen wegen der damit einhergehenden möglichen Gefahren im Straßenverkehr ohne einen entsprechenden Warnhinweis irreführend ist (OLG Schleswig, Urteil 6 U 2/14 vom 29.09.2014, nachfolgend BGH, Urteil I ZR 227/14 vom 03.11.2016, siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale >>).

Bei Gleitsichtbrillen, die der Online-Optiker anbot, erschien zwar in der Nähe des Warenkorb-Buttons ein kleiner Hinweis mit dem Wortlaut „Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“.

Dieser Hinweis war zunächst als Mouse-over ausgestaltet. Er war nicht besonders farblich hervorgehoben und auch nicht als Schaltfläche erkennbar. Nur dann, wenn der Nutzer der Website mit der Mouse über die Schrift fuhr, war zeitweise ein weiterer Hinweis sichtbar, der lautete: „Die Verwendung von Gleitsichtbrillen, welche ohne Ermittlung individueller Daten (Pupillendistanz, Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung sowie der individuellen Einschleifhöhe) gefertigt werden, können im Einzelfall im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen. Dies trifft auch auf die von uns angebotenen Gleitsichtbrillen zu.“

In einer späteren Variante der Website war dieser Hinweis nur dann sichtbar, wenn der Nutzer auf die nicht als Schaltfläche erkennbare Schrift: „Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“ klickte.

Warenkorb

Zu beiden Formen des Hinweises – Mouseover-Hinweis und klickbarer Hinweis – hat das Landgericht Köln nun festgestellt, dass sie nicht ausreichend waren. Bei der Information, dass durch die Verwendung von Gleitsichtbrillen, die ohne die genannten Messwerte angefertigt werden, Gefahren im Straßenverkehr entstehen können, handele es sich um eine wesentliche Information, deren Offenlegung zum Schutze der Interessen des Verbrauchers nach den Umständen des Einzelfalls unerlässlich sei. Denn den Verbrauchern sei diese Gefahr ohne einen entsprechenden Warnhinweis nicht bewusst.

Weil den Verbrauchern der Weg zu dem eigentlichen Hinweis erschwert wurde, stuften die Kölner Richter die konkrete Gestaltung als ein „Verheimlichen“ des Hinweises ein, das einem fehlenden Hinweis rechtlich gleich steht. Überdies sei zu beachten, dass ein Mouse-over bei der Nutzung von Mobilgeräten nicht funktioniere.

Die Beklagte hafte zwar nicht als Täterin, jedoch als Teilnehmerin an dem Wettbewerbsverstoß, da sie ihre Kontaktdaten für die Betreiber des Online-Shops zur Verfügung stelle und als Kundenservice für die Ltd. tätig sei. Das gelte insbesondere, da sie als alleiniger Kontakt für den Kundenservice angegeben sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Köln, Urteil vom 10.02.2022 – 33 O 8/21).

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Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Martin Bolm
Ferdinandstraße 6
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E-Mail: bolm@wettbewerbszentrale.de

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