Gewerbliche Internetanbieter müssen nach einer Entscheidung des OLG Köln in ihrem Internetauftritt neben der Postanschrift und E.Mail-Adresse mindestens auch eine Telefax- oder Telefonnummer angeben.
Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz, wonach ein Internetanbieter Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Aktz: 6 U 109/03
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Düsseldorf nennt praxisnahe Kriterien für Irreführung mit Fake-„Warentests“
-
OLG Koblenz: PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk
-
Die Zeit läuft: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht
-
OLG Hamm lässt Unternehmen für Aussagen seines Chatbots haften, Volltext verfügbar
-
LG Berlin II: Vermittler tritt irreführend als Versicherer auf
