Bereits in der Vergangenheit hatten wir auf die Problematik der Verknüpfung der hoheitlichen Stellung eines Bezirksschornsteinfegermeister mit etwaigen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten hingewiesen (vgl. News vom 18.01.10). Zwar ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister eine privatwirtschaftliche Betätigung seit Aufhebung des Nebenerwerbsverbots grundsätzlich erlaubt. Ein wettbewerbsrechtliches Problem kann sich jedoch dann ergeben, wenn die beiden Betätigungsfelder in der Werbung nicht strikt voneinander getrennt werden. Dann kann eine unsach-liche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG sowie ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Ziff. 1 u. 3 UWG vorliegen. Entsprechende Wettbewerbsverstöße hatte die Wettbewerbszentrale aufgegriffen und mit Erfolg gerügt.
In einem aktuellen Verfahren wurde die Wettbewerbszentrale auf die missbräuchliche Nutzung der Kehrbuchdaten durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister aufmerksam gemacht. Zu dessen wesentlichen Aufgaben gehört u. a. die gewissenhafte Führung des Kehrbuchs. Nach der nunmehr aktuellen Regelung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)) dürfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und –meister die ihnen zur Verfügung gestellten Kehrbuchdaten nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SchfHwG erforderlich ist. Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist es, einen möglichen Kehrbuchdatenmissbrauch durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuschließen (vgl. Gesetzesbegründung BT Drucksachen 16/9794, S. 18). Es ist den hoheitlich beliehenen Schornsteinfegern somit untersagt, die ihnen aufgrund ihrer hoheitlichen Stellung bekannten Kehrbuchdaten zur Förderung der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden. Eine gleichwohl gesetzeswidrige Verwendung dieser Kehrbuchdaten führt nicht nur zu einer Verletzung der Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern zugleich auch zu einem Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG u. § 3 Abs. 2 UWG.
In einem der Wettbewerbszentrale vorliegenden Fall konnte ein solcher Kehrbuchdatenmissbrauch seitens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen werden. Dieser hatte in seinem Kehrbezirk die Hauseigentümer mittels eines Auftragsschreibens aufgefordert, ihn mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu beauftragen. Dies ist zunächst auch unbedenklich, da diese Tätigkeiten seit dem 01.01.13 für den Wettbewerb offenstehen. Zugleich wurde jedoch in dem Schreiben auf den hoheitlich erlassenen Feuerstättenbescheid, sowie auf die Objektnummer und die betroffene Liegenschaft hingewiesen. Dies war ein eindeutiges Indiz dafür, dass berufspflichtwidrig Kehrbuchdaten aus der hoheitlichen Tätigkeit zur Förderung der eigenen, privatwirtschaftlichen Schornsteinfegertätigkeiten verwendet wurden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wurde aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Daraufhin gab er die geforderte Unterlassungserklärung ab.
SPk
(HH 2 0182/13)
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