Home Digitale Welt E-Commerce LG Frankfurt: Unklarer Hinweis auf Echtheit von Bewertungen
Eine Person hält ein Smartphone in den Händen und tippt auf das Display. Über dem Handy erscheint eine weiße Sprechblase mit fünf goldenen Sternen, die eine positive Bewertung symbolisieren. Der Hintergrund ist hell und leicht unscharf.

LG Frankfurt: Unklarer Hinweis auf Echtheit von Bewertungen

Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass ein unklarer Hinweis auf die Echtheit von Kundenbewertungen wie ein fehlender Hinweis zu bewerten sei (Urteil v. 31.10.2025, Az. 3-10 O 103/24, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Immobilienunternehmen. Zunächst hatte das Immobilienunternehmen gar nicht darüber informiert, ob und wie es Kundenbewertungen auf Echtheit prüft. Anschließend nutzte es einen Hinweis, den die Wettbewerbszentrale als zu versteckt ansah.

Info unter „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ zu versteckt

Nach dem UWG müssen Unternehmen darüber informieren, ob und ggf. wie sie sicherstellen, dass von ihnen genutzte Kundenbewertungen echt sind. Dadurch erfahren Interessierte, inwieweit sie sich darauf verlassen können, Bewertungen von tatsächlichen Kunden des Unternehmens zu lesen. Wenn eine solche Prüfung nicht stattfindet, muss ein Unternehmen darüber aufklären. Sofern es prüft, muss es beschreiben, wie diese Prüfung aussieht.

Das Immobilienunternehmen importierte Google-Bewertungen auf die eigene Website. Weil es ursprünglich gar nicht über die Echtheit der importierten Bewertungen aufklärte, intervenierte die Wettbewerbszentrale. In Folge dessen ergänzte das Unternehmen die eingeblendeten Bewertungen um eine Aufklärung, versteckte den Hinweis aber als aufklappbaren Text unter dem Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ und weigerte sich, diesen Hinweis klarer zu formulieren.

Gericht bestätigt Verstoß

Das Gericht stellte im Vertragsstrafe-Verfahren fest, dass ein solcher Hinweis für den Verkehr nicht nachvollziehbar sei: Die Formulierung lasse keinen erkennbaren Bezug zu den unmittelbar darüber angezeigten Kundenbewertungen erkennen. Zudem werde die notwendige Aufklärung erst nach einem Klick sichtbar und damit nicht „gleichzeitig“ mit den Bewertungen dargestellt.
Da das Unternehmen trotz mehrfacher Hinweise der Wettbewerbszentrale an dieser Darstellung festhielt, sah das Gericht einen schuldhaften Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zu einer Vertragsstrafe. Nunmehr hat das Unternehmen Berufung eingelegt, sodass sich auch das OLG Frankfurt noch mit dem Sachverhalt beschäftigen wird.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 08.07.2025 // Gewinnspiel gegen Bewertung: Rechtswidrige Werbung unterbunden >>

B 01 0025/24

jr

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