Kundenbewertungen sind für Verbraucher eine zentrale Orientierungshilfe und für Unternehmen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Umso problematischer sind gefälschte oder gekaufte Bewertungen, für die getäuschten Verbraucher einerseits und für sich redlich verhaltende Mitbewerber andererseits. Die Wettbewerbszentrale hatte es in folgendem Fall mit einer subtileren Taktik zu tun. Ein Immobilienunternehmen hatte Kundinnen und Kunden zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgefordert, allerdings unter der Bedingung, eine Fünf-Sterne-Bewertung bei Google zu hinterlassen.
Bewertungen als Gegenleistung für Gewinnspielteilnahme
Das Immobilienunternehmen versandte eine E-Mail an seine Kundschaft, in der es ein Gewinnspiel mit Amazon-Gutscheinen und weiteren Preisen bewarb. Voraussetzung zur Teilnahme war das Verfassen einer Fünf-Sterne-Bewertung bei Google. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig.
Die werbliche Nutzung derart beeinflusster Bewertungen ist irreführend. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher gehen davon aus, dass es sich um authentische, freiwillige Erfahrungsberichte handelt, nicht um durch Aussicht auf Gewinn motivierte Empfehlungen. Aus diesem Grund handelt bereits unlauter, wer zur Abgabe solcher bezahlten Empfehlungen auffordert. Das gilt nicht nur, wenn die Werbung Fünf-Sterne-Bewertungen verlangt. Jeder Tausch von Bewertungen gegen Gewinnspielteilnahme gilt als wettbewerbsrechtlich problematisch.
Die Wettbewerbszentrale verwies unter anderem auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Hamm, die ähnliche Sachverhalte bereits als wettbewerbswidrig eingestuft hatten (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4 U 136/10 und OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19).
Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, die Werbung zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
B 01 0081/25
jb/jr
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