Das Landgericht Darmstadt hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Vermittlerin von Finanzprodukten im Anlagen- und Immobiliengeschäft untersagt, mit der Geschäftsbezeichnung „Banka“ sowie mit der unzutreffenden Angabe einer Unternehmensgründung im Jahre 1948 zu werben (LG Darmstadt, Urteil vom 04.07.2023, Az. 20 O 49/22, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Die beklagte Vermittlerin von Finanzanlageprodukten bewarb ihre Dienstleistungen auf ihrer Internetseite – abweichend von ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma – mit der Geschäftsbeziehung „Banka“. Bei dieser Bezeichnung handelte es sich um die türkischsprachige Übersetzung des Begriffs „Bank“.
Darüber hinaus warb das im Jahre 2022 errichtete und im selben Jahr im Handelsregister eingetragene Unternehmen ebenfalls auf seiner Webseite mit einer Unternehmensgründung im Jahre 1948.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Bezeichnung „Banka“ sowie die Werbung mit einer Unternehmensgründung im Jahre 1948 als wettbewerbswidrig und forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf. Dem kam das Unternehmen nicht nach, so dass die Wettbewerbszentrale die Ansprüche gerichtlich geltend machte. Der Einspruch der Beklagten gegen ein zunächst ergangenes Versäumnisurteil vom 22.11.2022 (LG Darmstadt, Az. 20 O 49/22) blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Darmstadt hielt das Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrecht.
Nur erlaubnispflichtige Kreditinstitute dürfen Bezeichnung „Bank“ führen
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass die Beklagte die Geschäftsbezeichnung „Banka“ nicht verwenden durfte. Denn die Bezeichnung „Bank“ unterliegt einem spezialgesetzlichen Schutz nach dem Kreditwesengesetz. Danach dürfen die Bezeichnungen „Bank“, „Bankier“ oder eine andere Bezeichnung, in der das Wort „Bank“ oder „Bankier“ enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Kreditinstitute führen, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Daneben hielt die Zentrale die Bezeichnung „Banka“ auch für irreführend.
Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Darmstadt in seiner Entscheidung. Demnach habe die Beklagte mit der Bezeichnung „Banka“ den Eindruck erweckt, Bankgeschäfte auszuführen. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe sie damit über eine Eigenschaft ihres Unternehmens getäuscht.
Angaben zur Unternehmenstradition müssen stimmen
Darüber hinaus hielt die Wettbewerbszentrale die Werbung der beklagten Finanzvermittlerin mit einer Unternehmensgründung im Jahre 1948 für irreführend, da das Unternehmen tatsächlich erst im Jahre 2022 gegründet wurde. Dies war nach Ansicht der Zentrale auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil die Beklagte im Laufe des Verfahrens vorgebracht hatte, dass die Familie des Geschäftsführers der Beklagten schon seit dem Jahre 1948 im Nahen Osten im Immobiliengeschäft tätig war.
Auch dieser Auffassung folgte das Landgericht Darmstadt in seiner Entscheidung. Das Gericht führte darin aus, dass eine Werbung mit der Tradition eines Unternehmens, das Leistungen im Anlagen- und Immobiliengeschäft anbietet, nur dann zulässig sei, wenn der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Diese Anforderungen würden nicht dadurch erfüllt, dass die Familie des Geschäftsführers bereits vor der Gründung des Unternehmens im Investmentbereich geschäftlich tätig war.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
05 0152/22
fs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“