Home News LG Bielefeld untersagt Schlüsseldienst-Unternehmen die Werbung mit Ortsnamen, an denen es keine Niederlassung unterhält

LG Bielefeld untersagt Schlüsseldienst-Unternehmen die Werbung mit Ortsnamen, an denen es keine Niederlassung unterhält

Das LG Bielefeld hat ein Schlüsseldienst-Unternehmen u. a. dazu verurteilt, künftig nicht mehr unter Angabe von Ortsnamen zu werben, wenn tatsächlich vor Ort eine Niederlassung nicht unterhalten wird (LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2018, AZ. 12 U 95/17, nicht rechtskräftig).

Das Unternehmen hatte in vielfachen Online-Anzeigen im gesamten Bundesgebiet für Türöffnungen geworben, so etwa mit dem Hinweis „Schlüsseldienst Pullach ab 9 € – 24 Std Türöffnung

Das LG Bielefeld hat ein Schlüsseldienst-Unternehmen u. a. dazu verurteilt, künftig nicht mehr unter Angabe von Ortsnamen zu werben, wenn tatsächlich vor Ort eine Niederlassung nicht unterhalten wird (LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2018, AZ. 12 U 95/17, nicht rechtskräftig).

Das Unternehmen hatte in vielfachen Online-Anzeigen im gesamten Bundesgebiet für Türöffnungen geworben, so etwa mit dem Hinweis „Schlüsseldienst Pullach ab 9 € – 24 Std Türöffnung ohne Schäden…seriöse Türöffnung ab 9 € für Schlösser, Schnell & zuverlässig in 20 Min vor Ort“. In etlichen der genannten Ortschaften unterhielt das Unternehmen aber tatsächlich keine Niederlassung. Außerdem wurde mit dem Hinweis geworben, dass der jeweilige Mitarbeiter in 20 Min. vor Ort sein könne.

Die Wettbewerbszentrale hat, nachdem sie Beschwerden aus Wirtschaftskreisen erhalten hatte, die genannten Werbeaussagen als irreführend beanstandet und schließlich Klage erhoben: Die angesprochenen Verbraucher gehen aus ihrer Sicht aufgrund der Nennung der Ortsnamen davon aus, dass der Dienstleister auch tatsächlich vor Ort anzutreffen sei bzw. eine Niederlassung unterhalte.

Das Landgericht Bielefeld folgte dieser Argumentation und gab der Klage statt. Insbesondere wenn mit dem Hinweis geworben werde, dass eine Türöffnung über 24 Stunden hindurch durchgeführt werden kann, gehe der angesprochene Verbraucher davon aus, dass der Anbieter tatsächlich über personelle und sachliche Ressourcen verfügt, um rund um die Uhr in der genannten Ortschaft auch eine Türöffnung anbieten zu können. Diese Zeitangabe sei für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung. Für denjenigen, der sich in einer Notsituation befinde, sei es wichtig, dass diese Notlage innerhalb kurzer Zeit behoben werden könne. Die Angabe „in 20 Minuten vor Ort“ unter Angabe des Ortsnamens bestärke den Verbraucher in seiner Auffassung, dass der Anbieter tatsächlich vor Ort eine Niederlassung unterhält und ihm deswegen auch zeitnah helfen kann. Darüber hinaus wird nach Ansicht der Kammer mit einer solchen Werbung der Eindruck hervorgerufen, dass der Anbieter die Dienstleistungen auch selbst erbringt. Der angesprochene Verbraucher erwartet nicht, dass ein Dritter mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt wird.

Die weitere Werbung mit dem Hinweis „Schlüsseldienst Pullach ab 9 € – 24 Std Türöffnung ohne Schäden“ erweckt nach Ansicht der Kammer darüber hinaus den Eindruck, als würden Türöffnungen bereits ab 9 € durchgeführt. Sofern für 9 € tatsächlich nur Schlösser käuflich zu erwerben sind, ist diese Aussage ebenfalls irreführend.

S 3 0471/17

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 20.03.2014 // Schlüsseldienste ohne Niederlassung >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sicherheitswirtschaft >>

gb

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